VfGH-Aufhebung, V des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hard
· K · BGBl. Nr. 138/1988 · in Kraft seit 1988-03-16
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung teilt mit, dass der Verfassungsgerichtshof 1988 ein gemeindliches Automatenverbot in Hard als gesetzwidrig aufgehoben hat. Die damals aufgehobene Verordnung ist seit 1988 nicht mehr in Kraft. Die Kundmachung hat ihre einmalige Informationsfunktion erfüllt und entfaltet heute keinerlei operative Rechtswirkung mehr; sie ist reines historisches Archivmaterial und sollte aus dem Bundesrecht gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. November 1987, V 81/87-8, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 10. Feber 1988, die Z 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hard vom 2. Dezember 1982, Z 151/1-806 2532, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die insbesondere auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, verboten wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz