Deregulierung, aber richtig

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Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ)

· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. Nr. 248/1988 · in Kraft seit 1988-05-29

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Begründung

Wie die gleichartige Vereinbarung mit Salzburg bezweckt diese Vereinbarung die Förderung des Berufseinstiegs von Zeitsoldaten im Landesdienst Niederösterreich – ein grundsätzlich legitimes Anliegen. Sie stützt sich jedoch auf veraltete Rechtsgrundlagen (Wehrgesetz 1978, LGBl. 2300), die nicht mehr gelten, sodass wesentliche Regelungen heute gegenstandslos sind. Die Vereinbarung muss aktualisiert oder durch eine neue ersetzt werden, um überhaupt noch operative Wirkung zu entfalten.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 2 § 2 — Artikel II ↗ RIS

Artikel II § 2. (1) Das Land verpflichtet sich, nach Maßgabe freier Dienstposten Zeitsoldaten die im § 33 des Wehrgesetzes 1978 vorgesehene fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in seinen Dienststellen, Bildungseinrichtungen oder Betrieben zu ermöglichen. (2) Das Land behält sich die vorzeitige Beendigung der beruflichen Bildung aus disziplinären oder sonstigen in der Person des Zeitsoldaten gelegenen Gründen, wie insbesondere mangelnde fachliche Eignung, vor. 14.11.2024 10000938 NOR12012145 N11988100656

Art. 3 § 4 — Artikel III ↗ RIS

Artikel III § 4. Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten während der beruflichen Bildung beim Land von jeder militärischen Dienstleistung freizustellen. Ausgenommen davon sind die Fälle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978. 14.11.2024 10000938 NOR12012151 N11988100676

Art. 3 § 5 ↗ RIS

§ 5. Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten in geeigneter Weise dazu zu verhalten, während der beruflichen Bildung beim Land den Anordnungen des Ausbildungspersonals, soweit sie die Ausbildung und die damit zusammenhängende Dienstleistung für das Land betreffen, Folge zu leisten und die Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300, über die Amtsverschwiegenheit (§ 12) zu beachten. 14.11.2024 10000938 NOR12012154 N11988100686

KI-Analyse · 2026-07-30 · 10 §§ im Datensatz