Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)
· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. Nr. 49/1988 · in Kraft seit 1988-01-21
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Vereinbarung soll Zeitsoldaten den Übergang ins Zivilleben erleichtern – ein grundsätzlich sinnvolles Anliegen. Sie verweist jedoch auf das Wehrgesetz 1978 und das Heeresgebührengesetz 1985, die beide längst durch neuere Gesetze ersetzt wurden, sodass die konkreten Regelungen ins Leere greifen. Die Vereinbarung müsste auf die aktuelle Rechtslage, insbesondere das Wehrgesetz 2001, aktualisiert oder durch eine neue Vereinbarung ersetzt werden, um noch operative Wirkung zu entfalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 § 3 — Artikel II ↗ RIS
Artikel II § 3. (1) Das Land verpflichtet sich, nach Maßgabe seiner personellen Situation Zeitsoldaten die in § 33 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, vorgesehene fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in seinen Bildungseinrichtungen oder Betrieben zu ermöglichen. (2) Das Land behält sich die vorzeitige Beendigung der beruflichen Bildung aus disziplinären oder sonstigen in der Person des Zeitsoldaten gelegenen Gründen vor. 11.02.2025 10000937 NOR12012133 N1198810060E
Art. 3 § 5 — Artikel III ↗ RIS
Artikel III § 5. Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten während der beruflichen Bildung beim Land von jeder militärischen Dienstleistung freizustellen. Ausgenommen davon sind die Fälle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978. 11.02.2025 10000937 NOR12012137 N1198810062E
Art. 4 § 7 — Artikel IV ↗ RIS
Artikel IV § 7. Die Besoldung des Zeitsoldaten während der beruflichen Bildung bei Dienststellen des Landes Salzburg sowie die Kosten für die Sozialversicherung gemäß § 24 des Heeresgebührengesetzes 1985 und Art. VI des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983 trägt der Bund. Das Land trägt die Kosten für den mit der Ausbildung der Zeitsoldaten in seinem Bereich unmittelbar verbundenen Aufwand. 11.02.2025 10000937 NOR12012141 N1198810064E
KI-Analyse · 2026-07-30 · 11 §§ im Datensatz