VfGH-Aufhebung, Beschluß der Ingenieurkammer für Wien, NÖ und Bgld.
· K · BGBl. Nr. 122/1988 · in Kraft seit 1988-02-27
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus 1988 teilt mit, dass der Verfassungsgerichtshof Teile eines Beschlusses der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland über die Kammerumlage 1987 als gesetzwidrig aufgehoben hat. Die Kammerumlage betrifft ein längst abgeschlossenes Geschäftsjahr, die Kundmachung hat keine operative Funktion mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
VfGH-Aufhebung, Beschluß der Ingenieurkammer für Wien, NÖ und Bgld. BGBl. Nr. 122/1988 27.02.1988 Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Feber 1988 über die Aufhebung der Z 2 und 3 des Abschnittes VI des Beschlusses der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. November 1986 über die Kammerumlage 1987 durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. Nr. 122/1988 (VfGH) Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1987, V 93-133/87-6, Z 2 und 3 des Abschnittes VI des Beschlusses der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. November 1986 über die Kammerumlage 1987 als gesetzwidrig aufgehoben.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz