Deregulierung, aber richtig

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Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 an das Bundeskanzleramt

· V · BGBl. Nr. 212/1988 · in Kraft seit 1988-05-01

14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1988 überträgt dem Bundeskanzleramt bestimmte Zuständigkeiten des Außenministeriums für den Verkehr mit internationalen Organisationen, soweit keine außenpolitischen oder völkerrechtlichen Fragen berührt werden. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundesministerien ist ein notwendiger Bestandteil der Staatsverwaltung mit einem legitimen organisatorischen Kern. Da zentrale Teile der §§ 1 und 2 im vorliegenden Text unvollständig sind und die Verordnung laut Datenbank noch aktiv ist, kann sie mit eingeschränkter Sicherheit als weiterhin erforderlich eingestuft werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 10. April 1988, mit der dem Bundeskanzleramt gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 gewisse Ermächtigungen erteilt werden StF: BGBl. Nr. 212/1988 Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. Nr. 78/1987 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet: e-rk, BGBl. Nr. 76/1986 29.08.2025 10000933 NOR11000936 N1198810036A

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Das Bundeskanzleramt wird ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 29.08.2025 10000933 NOR12012110 N1198810037A

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung wird unter der Bedingung erteilt, (2) Die Bestimmung des § 1 Z 2 hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber den im § 1 Z 1 genannten internationalen Organisationen und den Verkehr mit diesen oder den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten gemäß § 1 Z 2 vorbehält. In diesem Fall ist das Bundeskanzleramt rechtzeitig schriftlich zu verständigen. Staatsoberhaupt 29.08.2025 10000933 NOR12012111 N1198810038A

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1988 in Kraft; mit gleichem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 17. Mai 1974, BGBl. Nr. 308, mit der dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 gewisse Ermächtigungen erteilt werden, außer Kraft. 29.08.2025 10000933 NOR12012112 N1198810039A

KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz