Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle
· BG · BGBl. Nr. 98/1988 · in Kraft seit 1988-02-13
13/01 Staatsvertragsdurchführung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz von 1988 hatte den einmaligen Zweck, die Religionsfonds-Treuhandstelle aufzulösen und deren Vermögen auf die Republik zu übertragen. Diese Auflösung ist seit Jahrzehnten vollzogen. Der Regelungsgegenstand existiert nicht mehr, das Gesetz ist erledigt und kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die durch das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1955, womit Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden, BGBl. Nr. 269, errichtete Religionsfonds-Treuhandstelle wird aufgelöst. (2) Mit der Auflösung endet die Tätigkeit der Organe der Religionsfonds-Treuhandstelle. Es treten daher die §§ 4 und 7 bis 16 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 269/1955 außer Kraft; die bisher in § 11 Abs. 2 vorgesehen gewesenen Amtsbestätigungen sind weiterhin vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport auszustellen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Das im Zeitpunkt der Auflösung noch vorhandene Vermögen (Aktiva und Passiva) der Religionsfonds-Treuhandstelle geht auf die Republik Österreich über. (2) Die Republik Österreich tritt an Stelle der Religionsfonds-Treuhandstelle in anhängige gerichtliche Verfahren und Verwaltungsverfahren ein, ohne daß dies der Zustimmung dritter Personen bedarf. Auch sind ihr zu Handen der Finanzprokuratur in Wien Grundbuchsbeschlüsse aus noch nicht verbücherten Bezeichnungen für die Religionsfonds-Treuhandstelle zuzustellen.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz