Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung V d. Bürgermeisters von Thüringerberg

· K · BGBl. Nr. 104/1988 · in Kraft seit 1988-02-17

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1988 teilt mit, dass der Verfassungsgerichtshof bestimmte Worte einer Gemeindeordnung des Bürgermeisters von Thüringerberg aufgehoben hat, die das gewerbliche Betreiben von Süßigkeitenautomaten untersagte. Die zugrundeliegende VfGH-Entscheidung ist abgeschlossen und erzeugt keine fortlaufenden Rechtswirkungen; das Dokument ist ein reines historisches Protokoll und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

VfGH-Aufhebung V d. Bürgermeisters von Thüringerberg BGBl. Nr. 104/1988 17.02.1988 Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Jänner 1988 über die Aufhebung einiger Worte im ersten Absatz der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Thüringerberg, mit welcher das Betreiben von Süßigkeitenautomaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. Nr. 104/1988 (VfGH) Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. September 1987, V 36/87-6, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 15. Jänner 1988, die Worte „und das gewerbliche Betreiben'' im ersten Absatz der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Thüringerberg vom 4. Juli 1985, mit welcher auf Grund des § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, das Betreiben von Süßigkeitenautomaten untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz