VfGH-Aufhebung Durchführungserlaß Kraftfahrgesetz 1967
· K · BGBl. Nr. 17/1988 · in Kraft seit 1988-01-12
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus 1988 teilt mit, dass der Verfassungsgerichtshof eine bestimmte Anordnung im allgemeinen Durchführungserlass zum Kraftfahrgesetz 1967 betreffend die Festsetzung höchster zulässiger Gesamtgewichte bei Fahrzeugen als gesetzwidrig aufgehoben hat. Es handelt sich um eine abgeschlossene historische Mitteilung ohne fortlaufende Rechtswirkung, die gestrichen werden kann.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
VfGH-Aufhebung Durchführungserlaß Kraftfahrgesetz 1967 BGBl. Nr. 17/1988 12.01.1988 Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 22. Dezember 1987 über die Aufhebung von Teilen des „Allgemeinen Durchführungserlasses zum Kraftfahrgesetz 1967 - Fassung 1979 (ADE 1979)'' - Rundschreiben des Bundesministers für Verkehr vom 24. September 1979, Zl. 71 300/3-IV/4-1979, an alle Landeshauptmänner - durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. Nr. 17/1988 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1987, V 33/87-4, die „Anordnung'' zu § 28 Abs. 3 lit. a und b des Kraftfahrgesetzes 1967 im „Allgemeinen Durchführungserlaß zum Kraftfahrgesetz 1967 - Fassung 1979 (ADE 1979)'' - Rundschreiben des Bundesministers für Verkehr vom 24. September 1979, Zl. 71 300/3-IV/4-1979, an alle Landeshauptmänner, lautend: „Das höchste zulässige Gesamtgewicht ist entsprechend dem Antrag (§ 20 Abs. 1 lit. d KDV) festzusetzen, sofern es im Einklang mit der Bauart (Untergruppe) des Fahrzeuges steht und eine sinnvolle Verwendung des Fahrzeuges ermöglicht; diese ist zB nicht gegeben, wenn ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht beantragt wird, das nur eine wirtschaftlich sinnlos geringe höchste zulässige Nutzlast erlauben würde. Wenn bei einem relativ großen Fahrzeug glaubhaft gemacht wird, daß es zur Beförderung leichter sperriger Güter bestimmt ist, ist im Genehmigungsbescheid die Anbringung eines entsprechenden Hinweises auf die geringe höchste zulässige Nutzlast im Laderaum vorzuschreiben. Eine bauliche Anpassung des Fahrzeuges an das beantragte höchste zulässige Gesamtgewicht (zB durch Entfernung von Federblättern) kann nicht gefordert
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz