Deregulierung, aber richtig

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Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems (Bund – Länder)

· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. Nr. 87/1988 · in Kraft seit 1988-02-13

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Begründung

Diese Bund-Länder-Vereinbarung von 1988 diente dem legitimen Zweck, den Aufbau eines bundesweiten Warn- und Alarmsystems zu finanzieren und zu koordinieren – das ist eine echte staatliche Aufgabe zum Schutz der Bevölkerung in Katastrophenfällen. Allerdings basieren die Finanzierungsformel und die Ausbauzielvorgaben auf Volkszählungsdaten von 1981 und einer sogenannten ersten Ausbaustufe, die längst abgeschlossen ist. Die veralteten Finanzierungs- und Aufbaubestimmungen sollten gestrichen werden; die gegenseitigen Nutzungsrechte am Warnsystem könnten in einer modernisierten Fassung weitergeführt werden.

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Überholt / gegenstandslosReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung ist die Aufteilung und die Verwendung der nach § 4 Z 2 Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel und die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen des Warn- und Alarmsystems. Warnsystem, BGBl. Nr. 396/1986 27.02.2025 10000925 NOR12012075 N1198810003A

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Die im Art. 1 genannten Mittel sind von den Vertragsparteien unter Beachtung der in dieser Vereinbarung getroffenen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der in den einzelnen Ländern gegebenen Voraussetzungen ausschließlich für die Errichtung, die Erhaltung, die Erneuerung, die Wartung und den Betrieb von Anlagen und Anlageteilen sowie für die Abgeltung von Vorleistungen im Rahmen des in der Anlage A umschriebenen Warn- und Alarmsystems zu verwenden. (2) Personalkosten, die für die Bedienung des Warn- und Alarmsystems anfallen, können nicht in Rechnung gestellt werden. (3) Wartungs- und Betriebskosten, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung entstanden sind, werden nicht abgegolten. Warnsystem, Wartungskosten 27.02.2025 10000925 NOR12012076 N1198810004A

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 Der Bund erhält 5 vH der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Aufteilung der verbleibenden 95 vH auf die Länder erfolgt zu 90 vH nach der Volkszahl und zu 10 vH nach der Gebietsfläche (derzeitiger Stand siehe Anlage B). Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Mittel für 1987 werden erstmalig spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, in der Folge jährlich bis spätestens 31. März überwiesen. Warnsystem 27.02.2025 10000925 NOR12012077 N1198810005A

Art. 4 — Artikel 4 ↗ RIS

Artikel 4 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß das Warn- und Alarmsystem in der ersten Ausbaustufe so ausgebaut wird, daß in jeder Gemeinde mindestens 60 vH der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden und die in der Anlage A bezeichneten Signale von den zuständigen Behörden oder den Einsatzorganisationen auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Gemeindeebene sowie allenfalls auf Abschnittsebene zentral ausgelöst werden können. (2) Die Vertragsparteien räumen einander wechselseitig das Recht ein, die zu ihrer Verfügung stehenden Teile des Warn- und Alarmsystems im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu benützen. Die Mitbenützung jener Teile des Warn- und Alarmsystems, die im Eigentum von Gemeinden oder anderen Rechtsträgern stehen, regelt erforderlichenfalls die Landesgesetzgebung. Warnsystem, Bundesebene, Landesebene, Bezirksebene 27.02.2025 10000925 NOR12012078 N1198810006A

Art. 5 — Artikel 5 ↗ RIS

Artikel 5 Bis zum Erreichen der im Art. 4 (1) genannten Ausbaustufe sind zumindest 60 vH der jeweiligen Landesquote für den Ausbau und die Erneuerung des Warn- und Alarmsystems zu verwenden. Die restlichen Mittel können für die Erhaltung, Wartung und den Betrieb sowie für die Abgeltung von nach dem 1. Jänner 1970 angeschafften, noch funktionsfähigen Anlagen und Anlageteilen verwendet werden. Warnsystem 27.02.2025 10000925 NOR12012079 N1198810007A

Art. 6 — Artikel 6 ↗ RIS

Artikel 6 Die Vertragsparteien werden einander jährlich bis spätestens 31. März über die jeweils im Vorjahr getätigten Investitionen, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel sowie über die für das laufende Jahr geplanten Ausbaumaßnahmen Mitteilung machen. Warnsystem 27.02.2025 10000925 NOR12012080 N1198810008A

Anl. 1 ↗ RIS

Anlage A Beschreibung des Warn- und Alarmsystems 1. Allgemeines Zur raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung in Katastrophen- und Krisenfällen wird ein vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden gemeinsam zu errichtendes und zu betreibendes Warn- und Alarmsystem eingerichtet. Die unmittelbare Warnung und Alarmierung der Bevölkerung soll mittels akustischer Warneinrichtungen erfolgen, die zentral und regional sowie bezirks- oder abschnittsweise auslösbar sind. Die Auslösung der Zivilschutz- und Feuerwehrsignale (letztere ausgenommen Wien) soll durch die Übertragung von elektrischen Impulsen erfolgen, die von den Landeswarnzentralen über entsprechende Nachrichtenverbindungen wie zB über Gendarmerie- oder Feuerwehrfunk zu den einzelnen akustischen Warneinrichtungen gelangen. Um eine bundesweite Auslösung der Zivilschutzsignale durch die Bundeswarnzentrale zu gewährleisten, sind in jeder Landeswarnzentrale entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dieses Warnsystem wird entsprechend den bisherigen Planungen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Feuerwehrsirenen ausgebaut und kann nicht nur zur Information der Bevölkerung eingesetzt werden, sondern auch zur Alarmierung der

Anl. 2 ↗ RIS

Anlage B Unterverteilung gemäß Artikel 3 2. Satz a) 90 vH nach der Volkszahl 1 2 3 4 Land Volkszahl 1981 vH 90 vH der Spalte 3 Burgenland 269 771 3,570601 3,213541 Kärnten 536 179 7,096691 6,387022 Niederösterreich 1 427 849 18,898546 17,008691 Oberösterreich 1 269 540 16,803219 15,122897 Salzburg 442 301 5,854152 5,268737 Steiermark 1 186 525 15,704460 14,134014 Tirol 586 663 7,764881 6,988393 Vorarlberg 305 164 4,039052 3,635147 Wien 1 531 346 20,268398 18,241558 Summe 7 555 338 100,000000 90,000000 b) 10 vH nach der Gebietsfläche 5 6 7 8 Land Gebietsfläche 1985 in km2 vH 10 vH der Spalte 7 Burgenland 3 965 4,728400 0,472840 Kärnten 9 534 11,369626 1,136963 Niederösterreich 19 172 22,863276 2,286327 Oberösterreich 11 980 14,286566 1,428657 Salzburg 7 154 8,531393 0,853139 Steiermark 16 387 19,542067 1,954207 Tirol 12 647 15,081987 1,508199 Vorarlberg 2 601 3,101783 0,310178 Wien 415 0,494902 0,049490 Summe 83 855 100,000000 10,000000 c) ergibt: 9 10 Land vH Burgenland 3,686381 Kärnten 7,523985 Niederösterreich 19,295018 Oberösterreich 16,551554 Salzburg 6,121876 Steiermark 16,088221 Tirol 8,496592 Vorarlberg 3,945325 Wien 18,291048 Summe 100,000000 Warnsystem 27.02.2025 10000925

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