Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems (Bund – Länder)
· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. Nr. 87/1988 · in Kraft seit 1988-02-13
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
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