Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung, Geschwindigkeitsbeschränkung Rheintalautobahn

· K · BGBl. Nr. 574/1987 · in Kraft seit 1987-12-04

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1987 teilt mit, dass der Verfassungsgerichtshof festgestellt hat, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Rheintalautobahn A 14 gesetzwidrig war. Die rückwirkende Feststellung ist seit Jahrzehnten abgeschlossen und erzeugt keine fortlaufenden Rechtspflichten. Das Dokument ist ein reines historisches Protokoll ohne operative Wirkung und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. November 1987 über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 30. August 1985 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Rheintalautobahn A 14, BGBl. Nr. 366/1985, gesetzwidrig war StF: BGBl. Nr. 574/1987 (VfGH) Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: 19.09.2017 10000924 NOR11000927 N11987195840

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1987, G 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 178/87 und V 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 87/87, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 13. November 1987, festgestellt, daß die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 30. August 1985 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Rheintalautobahn A 14, BGBl. Nr. 366/1985, gesetzwidrig war. 19.09.2017 10000924 NOR12012074 N11987195830

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz