VfGH-Aufhebung - Verordnung der Marktgemeinde Übelbach
· K · BGBl. Nr. 484/1987 · in Kraft seit 1987-10-07
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus 1987 dokumentiert lediglich, dass der Verfassungsgerichtshof eine Gemeindeordnung der Marktgemeinde Übelbach aufgehoben hat, die gewerbliche Tätigkeiten mittels Automaten im Schulumkreis verboten hatte. Die zugrundeliegende Entscheidung ist längst rechtskräftig abgeschlossen und erzeugt keinerlei laufende Rechtswirkungen mehr. Als reines historisches Mitteilungsdokument ohne gegenwärtigen Regelungsgehalt kann es ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. September 1987 über die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Übelbach, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. Nr. 484/1987 (VfGH) Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht: 19.09.2017 10000923 NOR11000926 N11987195010
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Juni 1987, V 35/87-7, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 4. September 1987, die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Übelbach vom 7. November 1984, Z 200-1-1984, über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten im Umkreis von Schulen als gesetzwidrig aufgehoben. 19.09.2017 10000923 NOR12012073 N11987195000
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz