Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt (Bund – Länder)
· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. Nr. 443/1987 · in Kraft seit 1987-09-18
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Art.-15a-B-VG-Vereinbarung von 1987 setzt Immissionsgrenzwerte für SO₂, CO und NO₂ sowie Maßnahmen zur Umweltentlastung mit Zieldatum 31. Dezember 1990 fest. Das Zieldatum ist seit 35 Jahren abgelaufen; die konkreten Grenzwerte in Anlage 1 und 2 (u. a. SO₂ 0,6 mg/m³ als Dreistundenmittelwert) sind durch die EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG erheblich verschärft und vollständig ersetzt worden. Das IG-L setzt die EU-Vorgaben im innerstaatlichen Recht um und macht die Vereinbarung inhaltlich obsolet. Gold-Plating liegt insofern nicht vor, als die Vereinbarungswerte von 1987 heute über den strengeren EU-Grenzwerten liegen und somit keine zusätzliche Schutzwirkung entfalten. Da die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist (Art. 6) und nur im Einvernehmen aller Parteien aufgehoben werden kann, bedarf die Abschaffung eines koordinierten Bund-Länder-Beschlusses, was aber angesichts vollständiger Obsoleszenz ohne weiteres vertretbar ist.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Gegenstand der Vereinbarung ↗ RIS
Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, ab deren Überschreitung Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) fallen, sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe. 13.02.2025 10000921 NOR12012063 N11987194800
Art. 2 — Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175 ↗ RIS
Artikel 2 Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175 Die Immissionsgrenzwerte im Sinne des Art. 1 werden in der Anlage 1 festgelegt. 13.02.2025 10000921 NOR12012064 N11987194810
Art. 3 — Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt ↗ RIS
Artikel 3 Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Werte überschreiten. 13.02.2025 10000921 NOR12012065 N11987194820
Art. 6 — Geltungsdauer, Kündigung ↗ RIS
Artikel 6 Geltungsdauer, Kündigung Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden. 13.02.2025 10000921 NOR12012068 N11987194850
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage 1 Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Sinne des Artikels 2 1. Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub 1.1 SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3 0,6 mg/m3 (0,22 ppm) 1.2 Summe SO2 und Staub bei Staubwerten größer/gleich 0,2 mg/m3 0,8 mg/m3 2. Kohlenmonoxid 30 mg/m3 (26 ppm) 3. Stickstoffdioxid 0,6 mg/m3 (0,31 ppm) 4. Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte sind als Dreistundenmittelwerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20° C und 1013 mbar, zu bestimmen. Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt vor, wenn auch nur einer dieser Werte überschritten wird. 5. Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt auch dann vor, wenn die Messung eines der unter Punkt 1 bis 3 genannten Luftschadstoffe – als Halbstundenmittelwert, bezogen auf 20° C und 1013 mbar – ergibt, daß das Zweifache der unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte überschritten wird. 13.02.2025 10000921 NOR12012070 N11987194880
Anl. 2 ↗ RIS
Anlage 2 Immissionswerte im Sinne des Artikels 3 (Konzentrationswerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20° C und 1013 mbar) 1. Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub 1.1 0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm) als Tagesmittelwert 1.2 0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm) als Halbstundenmittelwert; drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg SO2/m3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes 1.3 0,2 mg Staub/m3 als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner als 10μm. 2. Kohlenmonoxid 2.1 10 mg CO/m3 (9 ppm) als gleitender Achtstundenmittelwert 2.2 40 mg CO/m3 (34 ppm) als Einstundenmittelwert. 3. Stickstoffdioxid 0,2 mg NO2/m3 (0,105 ppm) als Halbstundenmittelwert. 4. Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Punkt 1 bis 3 genannten Werte – unter Berücksichtigung der in Punkt 1.2 für den SO2-Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme – überschritten wird. 13.02.2025 10000921 NOR12012071 N11987194890
KI-Analyse · 2026-07-30 · 10 §§ im Datensatz