Landesgrenze Burgenland, Steiermark - Bereich Lafnitzfluss
· BG · BGBl. Nr. 159/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
11/02 Grenzänderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz legt rechtsverbindlich fest, wie die Landesgrenze zwischen Burgenland und Steiermark im Bereich des Lafnitzflusses verläuft, und stellt klar, dass Verschiebungen des Flusses die Grenze nicht verändern. Eine solche Grenzfestlegung entfaltet dauerhafte Wirkung und bildet die Rechtsgrundlage des Grenzverlaufs; sie ist nicht erledigt. Da sie keine Freiheit einschränkt und Rechtssicherheit schafft, bleibt sie bestehen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark verläuft im Bereich des Lafnitzflusses (burgenländische Gemeinde Deutsch-Kaltenbrunn, politischer Bezirk Jennersdorf - steiermärkische Gemeinde Blumau in Steiermark, politischer Bezirk Fürstenfeld) vom Grenzpunkt Nr. 8957 in der Mitte des Lafnitzflusses geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt Nr. 20146. (2) Der Verlauf der Landesgrenze in der im Abs. 1 genannten Grenzstrecke und die nach Abs. 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1 : 2 000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34° östlich Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Spätere Änderungen der Mittellinie des Lafnitzflusses haben auf den Verlauf der Landesgrenze in der im § 1 genannten Grenzstrecke keinen Einfluß.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz