Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde)
· Vertrag – Cabo Verde · BGBl. Nr. 131/1987 · in Kraft seit 1987-05-01
19/18 Entwicklungshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das bilaterale Entwicklungszusammenarbeitsabkommen mit Kap Verde von 1987 dient einem legitimen außenpolitischen Staatszweck (Auswärtige Angelegenheiten, Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG). Es beschränkt keine inländischen Freiheiten und ist nicht durch EU-Recht verdrängt. Das Übereinkommen erneuert sich stillschweigend (Art. 9 Abs. 2) und bildet weiterhin den Rahmen für etwaige bilaterale Projektvereinbarungen. Eine Modernisierung des Vertragstexts auf neuere Entwicklungshilfe-Standards wäre angezeigt, rechtfertigt aber keine einseitige Aufhebung ohne diplomatische Kündigung.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Die vertragschließenden Parteien werden die technische und finanzielle Zusammenarbeit im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung von Kap Verde nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern. (2) Die österreichische Bundesregierung wird im Rahmen dieses Übereinkommens der Regierung von Kap Verde Technische Hilfe gewähren. Über die einzelnen Projekte werden gesonderte Vereinbarungen in Form von privatrechtlichen Verträgen oder in Form von Verwaltungsübereinkommen geschlossen. (3) Die Technische Hilfe, welche die österreichische Bundesregierung gemäß Absatz 2 gewährt, kann in folgenden Leistungen bestehen: (4) Die Beihilfe zur Ausbildung kapverdischer Fachkräfte gemäß Absatz 3 Ziffer 3 kann bestehen in: (5) Die Richtlinien und Bedingungen für die Teilnahme an Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich werden der Republik Kap Verde auf diplomatischem Weg zur Kenntnis gebracht werden.
Art. 9 ↗ RIS
Artikel 9 (1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft. (2) Das Übereinkommen ist für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, sofern nicht eine der vertragschließenden Parteien dieses Übereinkommen drei Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt. (3) Im Falle der Kündigung bleiben die Artikel 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft. Die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Einzelverträgen, die vor dem Außerkrafttreten des Übereinkommens unterzeichnet wurde, wird vom Außerkrafttreten des Übereinkommens nicht berührt. Geschehen in Wien am 16. Februar 1987 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz