Deregulierung, aber richtig

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B-VG-Novelle betreffend Volkswohnungswesen

· BVG · BGBl. Nr. 640/1987 · in Kraft seit 1988-01-01

10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Dieses Bundesverfassungsgesetz von 1987 diente ausschließlich dazu, die B-VG-Änderung betreffend die Kompetenzverschiebung im Volkswohnungswesen zu den Ländern zu vollziehen. Art. I (die eigentliche Änderung) ist bereits in den B-VG-Text eingearbeitet; Art. II Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. III Abs. 1 wurden durch BGBl. I Nr. 2/2008 als nicht mehr geltend festgestellt. Die verbliebenen Übergangsregelungen in Art. II Abs. 2 (Landesregierung tritt an Stelle des Bundesministers für Bauten) und Art. III Abs. 2 (Vollziehung durch Bundesregierung) haben keine eigenständige operative Wirkung mehr, da die Übergangsphase längst abgeschlossen ist. Das Gesetz ist vollständig in das B-VG absorbiert und als eigenständige Rechtsquelle funktionslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel I ↗ RIS

Artikel I (Anm.: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930) 22.10.2021 10000893 NOR12011894 N1198712455A

Art. 2 — Artikel II ↗ RIS

Artikel II (Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 19, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (2) Soweit Bestimmungen, die gemäß Abs. 1 als landesgesetzliche Regelungen gelten, eine Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik oder des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds vorsehen, tritt an deren Stelle die Landesregierung. (Anm.: Abs. 3 durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (Anm.: Abs. 4 durch Art. 2 § 1 Abs. 7, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) 22.10.2021 10000893 NOR40093508

Art. 3 — Artikel III ↗ RIS

Artikel III (Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 19, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut. 22.10.2021 10000893 NOR40093509

KI-Analyse · 2026-07-30 · 4 §§ im Datensatz