Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung von Bezügen oberster Organe

· BVG · BGBl. Nr. 281/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1989 · in Kraft seit 1989-07-22

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Bundesverfassungsgesetz erlaubt es dem Gesetzgeber, die Bezüge oberster Staatsorgane zu begrenzen, wenn diese aus mehreren öffentlichen Quellen gleichzeitig fließen. Es schränkt ausschließlich die Zahlungen an Staatsfunktionäre ein und schützt so Steuerzahler vor übermäßiger Abschöpfung durch Amtsträger. Als Verfassungsrahmen gegen die Anhäufung öffentlicher Gehälter auf einer Person hat es einen legitimen und verhältnismäßigen Zweck.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen oberster Organe StF: BGBl. Nr. 281/1987 (NR: GP XVII IA 64/A AB 169 S. 22. BR: AB 3260 S. 488.) BGBl. Nr. 344/1989 (NR: GP XVII RV 970 AB 1001 S. 109. BR: 3694 AB 3710 S. 518.) BGBl. Nr. 446/1990 (NR: GP XVII IA 436/A und 438/A AB 1453 S. 151. BR: AB 3992 S. 533.) Der Nationalrat hat beschlossen: Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation „Austrian Laws“ vorhanden: Limitation of emoluments of persons in highest offices e-rk3 17.01.2024 10000891 NOR11000894 N1198712004F

Art. 2 — Artikel II ↗ RIS

Artikel II Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut. 22.10.2021 10000891 NOR12012020 N11987192890

Art. 1 — Artikel I ↗ RIS

Artikel I Gesetzliche Regelungen, die vorsehen, daß Bezüge, einschließlich Diensteinkommen, sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge, an Personen, die bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften, von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem Höchstausmaß geleistet werden, sind zulässig. Ruhebezug 22.10.2021 10000891 NOR12013285 N1199011840H

KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz