Deregulierung, aber richtig

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Bundesministeriengesetz 1986

BMG · BG · BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2025 · in Kraft seit 2025-04-01

14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Bundesministeriengesetz regelt die Gliederung der Bundesverwaltung in Ministerien. Teil der staatlichen Organisation. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel II ↗ RIS

Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1987, zu Teil 2 lit. A und J der Anlage, BGBl. Nr. 76/1986) (1) Die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz angehörenden Bediensteten werden im Verhältnis 8 : 1 in die Planstellenbereiche des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie übernommen. (2) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Zentralausschüsse im Bundeskanzleramt und im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie mit Bescheid festzustellen, welche der davon betroffenen Beamten in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes übernommen werden. Dabei sind zunächst jene Beamten zu übernehmen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen. Im übrigen sind Beamte zu übernehmen, die in erheblichem Maße mit solchen Angelegenheiten befaßt waren. (3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt. (4) Alle übrigen Bediensteten werden durch Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bunde

KI-Analyse · 2026-06-06 · 40 §§ im Datensatz