Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
DV-StAG · V · BGBl. Nr. 338/1986 · in Kraft seit 1986-07-01
14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die innere Organisation der Staatsanwaltschaften: Geschäftsverteilung, Aktenführung, Berichte, Register. Das ist Teil eines funktionierenden Strafverfolgungs- und Justizsystems und belastet die Bürger nicht mit Auflagen. Eine geordnete Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft dient der Rechtssicherheit. Eine Abschaffung brächte keinen Freiheitsgewinn.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 § 1 — Artikel I ↗ RIS
Artikel I ERSTER ABSCHNITT Anwendungsbereich § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die Staatsanwaltschaften im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 2a des Staatsanwaltschaftsgesetzes und deren Organe anzuwenden.
Art. 1 § 4 — Referate und Gruppen ↗ RIS
Referate und Gruppen § 4. (1) Zum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen Geschäfte haben die Leiter der Staatsanwaltschaften Referate zu bilden, denen bestimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen werden. (2) Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Angezeigten (Erstangezeigten), Verdächtigen (Erstverdächtigen) oder Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder unter Zugrundelegung eines festen Verteilungsschlüssels, gegebenenfalls unter Verwendung eines zufallsabhängigen elektronischen Verteilungssystems, auf die Referate zu verteilen. In Verfahren gegen unbekannte Täter hat die Zuteilung der Akten in den Registern BAZ und UT (§ 18 Abs. 1 Z 3 und 4) zu einem bestimmten Referat jedenfalls unter Verwendung eines zufallsabhängigen elektronischen Verteilungssystems zu erfolgen. (3) Wenn es zweckmäßig ist, haben die Leiter der Staatsanwaltschaften staatsanwaltschaftliche Geschäfte bestimmter Art in einem Referat zu vereinigen. Bestimmte staatsanwaltschaftliche Geschäfte, insbesondere Jugend-, Militär-, Suchtmittel-, Umwelt- und Wirtschaftsstrafsachen , Auslieferungs-
Art. 1 § 18 — Register ↗ RIS
Register § 18. (1) Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen: (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/2015) (2) Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
KI-Analyse · 2026-06-12 · 55 §§ im Datensatz