Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)
· Vertrag – Mosambik · BGBl. Nr. 216/1986 · in Kraft seit 1986-01-01
19/18 Entwicklungshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses bilaterale Entwicklungshilfeabkommen mit Mosambik regelt technische und finanzielle Zusammenarbeit, schützt österreichische Fachkräfte rechtlich und legt klare Haftungsregeln für beide Seiten fest. Es schränkt keine Freiheiten österreichischer Bürger ein und erfüllt einen legitimen staatlichen Zweck der Außenpolitik. Solange keine Kündigung erfolgt ist, bleibt es gültig; ein zwingender Grund für eine Streichung ist nicht erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Die österreichische Bundesregierung einerseits und die Regierung der Volksrepublik Mosambik andererseits, im Bewußtsein des Nutzens, der für beide Länder aus einer verstärkten Zusammenarbeit erwachsen kann, vom Wunsche geleitet, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu vertiefen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Die Vertragschließenden Parteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Mosambikes fördern. (2) Die österreichische Bundesregierung wird im Rahmen dieses Abkommens Entwicklungsprogramme und -projekte der Volksrepublik Mosambik unterstützen. Soweit erforderlich, werden über einzelne Maßnahmen der technischen und finanziellen Zusammenarbeit der österreichischen Bundesregierung gesonderte Vereinbarungen geschlossen. (3) Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind insbesondere: (4) Die Beihilfe zur Ausbildung mosambikanischer Fachkräfte gemäß Abs. 3 Z 3 kann bestehen in: (5) Die Richtlinien und Bedingungen für die Teilnahme an Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich werden der Volksrepublik Mosambik auf diplomatischem Wege zur Kenntnis gebracht werden.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Die österreichische Bundesregierung wird die österreichischen Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes in Mosambik (2) Die Stellung der Fachkraft im jeweiligen Projekt ist in der gesonderten Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 2 zu regeln. (3) Die Vertragschließenden Parteien verzichten darauf, die österreichischen Fachkräfte zu Dienstleistungen irgendwelcher Art außerhalb jener Funktion, die für sie vereinbart wurde, heranzuziehen. Die mosambikanische Seite kann ihnen jedoch andere als die vereinbarten Aufgaben übertragen, sofern die österreichische Seite zustimmt und die österreichische Fachkraft damit einverstanden ist.
Art. 5 ↗ RIS
Artikel 5 (1) Die Volksrepublik Mosambik haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten entstehen. (2) Insbesondere haftet die Volksrepublik Mosambik für alle Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte bei Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Abkommens übertragenen Aufgaben wem immer zufügen; sie wird die österreichischen Fachkräfte hinsichtlich solcher Schäden klaglos halten, sofern die Schäden nicht durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder kriminelles Verhalten verursacht wurden.
Art. 8 ↗ RIS
Artikel 8 Alle Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege zu regeln.
Art. 9 ↗ RIS
Artikel 9 (1) Das vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt. (2) Das Abkommen wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht einer der Vertragsschließenden Teile dieses Abkommen spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt. (3) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens bleiben die Art. 3, 4 und 5 des Abkommens bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft. Die Erfüllung der spezifischen Verpflichtungen aus Einzelverträgen, die vor dem Außerkrafttreten unterzeichnet wurden, wird vom Außerkrafttreten nicht berührt. Geschehen in Wien am 23. Oktober 1985 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz