Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)
· Vertrag – Nicaragua · BGBl. Nr. 127/1986 · in Kraft seit 1986-03-01
19/18 Entwicklungshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen mit Nicaragua schafft einen völkerrechtlichen Rahmen für Entwicklungszusammenarbeit und regelt insbesondere die Rechtsstellung österreichischer Fachkräfte, Haftungsfragen und den Schutz gelieferter Güter. Es schränkt keine Freiheiten österreichischer Bürger ein, sondern regelt staatliche Hilfsprogramme in einem legitimen außenpolitischen Rahmen. Das Abkommen verlängert sich automatisch jährlich; eine Kündigung wäre politisch zu entscheiden, nicht rechtlich geboten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Nikaragua, vom Wunsche geleitet, die bestehenden Beziehungen der Freundschaft und Zusammenarbeit zu stärken, und unter Berücksichtigung des beiderseitigen Nutzens, den eine engere Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern bewirken wird, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Ziel dieses Abkommens ist es, die Zusammenarbeit der Vertragschließenden Teile für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Nikaraguas nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten zu fördern. Diese Zusammenarbeit wird in Form von Projekten und Programmen erfolgen, die Gegenstand gesonderter Vereinbarungen sein werden.
Art. 8 ↗ RIS
Artikel 8 Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens oder allfällige Abänderungen erfolgen auf diplomatischem Wege.
Art. 9 ↗ RIS
Artikel 9 Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt; es hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, die sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, sofern es nicht einer der Vertragschließenden Teile spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt. Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens bleiben die Art. 3, 4, 5 und 6 des Abkommens ein weiteres Jahr in Kraft. Die Vertragschließenden Teile können die Bestimmungen dieses Abkommens mittels Notenwechsels einvernehmlich ändern. Geschehen in Wien am 7. Februar 1986 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz