Schutz der Opfer des Krieges
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 580/1986 · in Kraft seit 1986-10-30
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus 1986 vermerkt lediglich den Beitritt von zwei Staaten (Äquatorialguinea und St. Christoph und Nevis) zu den Genfer Abkommen. Sie ist eine historische Momentaufnahme ohne fortlaufenden Regelungsgehalt. Die völkerrechtliche Schutzpflicht ergibt sich aus den Abkommen selbst, nicht aus dieser Notifikation – sie kann ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Schutz der Opfer des Krieges BGBl. Nr. 580/1986 30.10.1986 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. Oktober 1986 betreffend den Geltungsbereich der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges StF: BGBl. Nr. 580/1986
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges (BGBl. Nr. 155/1953, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 224/1986) hinterlegt: Datum der Hinterlegung der Staaten: Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung: Äquatorialguinea 24. Juli 1986 St. Christoph und Nevis 14. Feber 1986
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz