VfGH-Aufhebung Statut Wohlfahrtseinrichtungen Bundesingenieurkammer
· K · BGBl. Nr. 495/1986 · in Kraft seit 1987-06-01
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus 1986 gibt bekannt, dass der Verfassungsgerichtshof einen Satz aus dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer aufgehoben hat, wobei die Aufhebung mit 31. Mai 1987 in Kraft trat. Die angekündigte Rechtsfolge ist längst eingetreten und das Dokument enthält nur mehr die historische Mitteilung darüber. Es hat keinerlei eigenständigen Regelungsgehalt mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
VfGH-Aufhebung Statut Wohlfahrtseinrichtungen Bundesingenieurkammer BGBl. Nr. 495/1986 01.06.1987 Kundmachung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 1. September 1986 über die Aufhebung des ersten Satzes des § 6 Abs. 2 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. Nr. 495/1986 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Juni 1986, G 234/85-19, V 65/85-19, den ersten Satz des § 6 Abs. 2 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundes-Ingenieurkammer, erlassen vom Kammertag am 30. Juni 1970, kundgemacht im Teil „Amtliche Nachrichten der Bundes-Ingenieurkammer sowie der Ingenieurkammern für Wien, Niederösterreich und Burgenland, für Steiermark und Kärnten, für Oberösterreich und Salzburg und für Tirol und Vorarlberg'' in der Zeitschrift „Konstruktiv'', Nr. 72, vom 21. April 1980, als gesetzwidrig aufgehoben. (2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1987 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz