VfGH-Feststellung einer Verfassungswidrigkeit
· K · BGBl. Nr. 484/1986 · in Kraft seit 1986-09-10
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus 1986 gibt bekannt, dass der Verfassungsgerichtshof die Umlagenordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie einen Beschluss über Kammerbeiträge für das Jahr 1982 als gesetzwidrig erkannt hat. Der Text von Art. 1 ist im vorliegenden Bestand unvollständig überliefert, doch der Regelungsgehalt erschöpft sich in der Weitergabe eines abgeschlossenen Gerichtsurteils aus dem Jahr 1986. Das Dokument hat keine eigenständige operative Wirkung mehr und kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
VfGH-Feststellung einer Verfassungswidrigkeit BGBl. Nr. 484/1986 10.09.1986 Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. August 1986 über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Umlagenordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie der Beschluß des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffend die Festsetzung der Grundgebühr und der Umsatzgebühr für das Jahr 1982 gesetzwidrig waren StF: BGBl. Nr. 484/1986 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 1986, G 12/86-11, V 1, 2/86-11, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 11. August 1986, ausgesprochen, daß
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz