VfGH-Feststellung einer Verfassungswidrigkeit
· K · BGBl. Nr. 278/1986 · in Kraft seit 1986-05-29
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus 1986 stellt fest, dass der Verfassungsgerichtshof Teile des Gewerbesteuergesetzes 1953 für verfassungswidrig erklärt hat, und hält fest, dass diese Stellen nicht mehr anzuwenden sind. Das Gewerbesteuergesetz 1953 selbst ist längst überholt und das betreffende Steuerregime abgeschafft. Die Kundmachung ist ein erledigtes historisches Dokument ohne jede aktuelle Wirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
VfGH-Feststellung einer Verfassungswidrigkeit BGBl. Nr. 278/1986 29.05.1986 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 13. Mai 1986 über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 29 Abs. 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. Nr. 278/1986 Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. März 1986, G 241, 242/85-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 28. April 1986, ausgesprochen, daß § 29 Abs. 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, in der Stammfassung verfassungswidrig war. (2) Die Gesetzesstellen sind nicht mehr anzuwenden.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz