VfGH-Aufhebung V d. Bürgermeisters v. Maria Alm
· K · BGBl. Nr. 675/1986 · in Kraft seit 1986-12-20
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1986 veröffentlicht die VfGH-Aufhebung zweier Ziffern der Automatenverbots-Verordnung des Bürgermeisters der Ortsgemeinde Maria Alm. Die betroffenen Teile der Verordnung sind seit dem VfGH-Erkenntnis von 1986 aufgehoben. Die Kundmachung hat ihren einmaligen Zweck der Bekanntmachung längst erfüllt und hat keine fortbestehende Rechtswirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
VfGH-Aufhebung V d. Bürgermeisters v. Maria Alm BGBl. Nr. 675/1986 20.12.1986 Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. Dezember 1986 über die Aufhebung der Z 1 und 7 der Verordnung des Bürgermeisters der Ortsgemeinde Maria Alm, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. Nr. 675/1986 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1986, V 15/86-8, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 21. November 1986, die Z 1 und 7 der Verordnung des Bürgermeisters der Ortsgemeinde Maria Alm vom 23. November 1982, mit welcher gemäß § 52 Abs. 4 Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz