Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung V d. Bürgermeisters von Hittisau

· K · BGBl. Nr. 659/1986 · in Kraft seit 1986-12-13

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1986 gibt die vollständige Aufhebung der Automatenverbots-Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Hittisau durch den VfGH bekannt. Die Verordnung selbst existiert damit nicht mehr. Die Kundmachung hat ausschließlich den einmaligen Publikationszweck erfüllt und ist seit Jahrzehnten wirkungslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

VfGH-Aufhebung V d. Bürgermeisters von Hittisau BGBl. Nr. 659/1986 13.12.1986 Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Dezember 1986 über die Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Hittisau, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird,durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. Nr. 659/1986 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1986, V 13/86-8, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 13. November 1986, die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Hittisau vom 7. Oktober 1982, mit welcher, gestützt auf § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz