Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung V d. Bürgermeisters von Virgen

· K · BGBl. Nr. 674/1986 · in Kraft seit 1986-12-20

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1986 teilt die Aufhebung einer Ortsbezeichnung in der Automatenverbots-Verordnung des Bürgermeisters von Virgen durch den VfGH mit. Mit dem VfGH-Erkenntnis vom September 1986 ist diese Änderung vollzogen worden. Seit bald 40 Jahren entfaltet diese Kundmachung keinerlei operative Rechtswirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

VfGH-Aufhebung V d. Bürgermeisters von Virgen BGBl. Nr. 674/1986 20.12.1986 Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. Dezember 1986 über die Aufhebung des Wortes „ , Virgen-Dorf'' in der Z 3 des § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Virgen (Bezirk Lienz, Osttirol), mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. Nr. 674/1986 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1986, V 8,9/86-8, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 21. November 1986, das Wort „ , Virgen-Dorf'' in der Z 3 des § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Virgen (Bezirk Lienz, Osttirol) vom 28. Juli 1982, mit welcher, gestützt auf § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz