VfGH-Feststellung einer Verfassungswidrigkeit
· K · BGBl. Nr. 628/1986 · in Kraft seit 1986-11-29
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1986 gibt bekannt, dass der Verfassungsgerichtshof § 112 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der Stammfassung als verfassungswidrig festgestellt hat. Diese Bestimmung gilt schon seit Jahrzehnten nicht mehr in der als verfassungswidrig erkannten Fassung. Die Kundmachung ist ausschließlich historischer Natur und hat keine laufende Rechtswirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
VfGH-Feststellung einer Verfassungswidrigkeit BGBl. Nr. 628/1986 29.11.1986 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 18. November 1986 über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 112 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 verfassungswidrig war StF: BGBl. Nr. 628/1986 Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1986, G 13/86-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 3. November 1986, ausgesprochen, daß § 112 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979, in der Stammfassung verfassungswidrig war.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz