Klubfinanzierungsgesetz 1985
KlubFG · BG · BGBl. Nr. 156/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997 · in Kraft seit 1998-01-01
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz finanziert die Parlamentsklubs aus Steuergeld nach einer großzügigen, an Beamtengehälter gekoppelten Formel. Eine staatliche Grundausstattung der Fraktionen ist vertretbar, aber der Drei-Prozent-Frauenbonus in § 4a verteilt zusätzliches Steuergeld nach einer Quote. Die Förderung sollte verschlankt und der Quotenbonus gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Jedem Klub steht als Grundbetrag der Jahresbruttobezug einschließlich der Sonderzahlungen von je zehn Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 19 und der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20 sowie 98,94 vH des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von zehn Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 20 zu. (2) Außerdem gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende, das erforderliche Ausmaß für die Bildung eines Klubs übersteigende Mitglied des Nationalrates bis zu einer Klubstärke von insgesamt zehn Abgeordneten ein Steigerungsbetrag im Ausmaß des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von je zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 21 sowie der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Jedem Klub gebührt weiters für jedes ihm angehörende Mitglied des Nationalrates ein Betrag in der Höhe von 98,25 vH des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 2. (2) Weiters gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende Mitglied des Bundesrates sowie des Europäischen Parlaments ein Betrag in der Höhe von 98,25 vH des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen eines Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 5.
§ 4a ↗ RIS
§ 4a. (1) Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 2 und § 4 Abs. 1 ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Nationalrates, die dem selben Klub angehören, über 40 Prozent liegt. (2) Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 3 und § 4 Abs. 2, soweit Mitglieder des Bundesrates anspruchsbegründend sind, ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Bundesrates, die der selben Bundesratsfraktion angehören, über 40 Prozent liegt. 12.02.2020 10000815 NOR40215567
KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz