Entwicklungshilfe - Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Drittländern (Portugal)
· Vertrag – Portugal · BGBl. Nr. 250/1985 · in Kraft seit 1985-04-23
19/18 Entwicklungshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
38Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das bilaterale Protokoll von 1985 (Oesterreich-Portugal) enthaelt ausschliesslich politische Willenserklaerungen ohne eine einzige durchsetzbare Rechtspflicht. Seit dem EU-Beitritt beider Staaten ist bilaterale entwicklungspolitische Zusammenarbeit in Drittlaendern vollstaendig in den EU-Rahmen (Art. 208-211 AEUV, Europaeischer Entwicklungsfonds) ueberfuehrt. Das Protokoll ist inhaltlich wirkungslos und rechtssystematisch voellig entbehrlich.
Kategorien
Durch anderes Recht ersetztKein Existenzgrund
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz