Deregulierung, aber richtig

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Entwicklungshilfe - Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Drittländern (Portugal)

· Vertrag – Portugal · BGBl. Nr. 250/1985 · in Kraft seit 1985-04-23

19/18 Entwicklungshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
38Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das bilaterale Protokoll von 1985 (Oesterreich-Portugal) enthaelt ausschliesslich politische Willenserklaerungen ohne eine einzige durchsetzbare Rechtspflicht. Seit dem EU-Beitritt beider Staaten ist bilaterale entwicklungspolitische Zusammenarbeit in Drittlaendern vollstaendig in den EU-Rahmen (Art. 208-211 AEUV, Europaeischer Entwicklungsfonds) ueberfuehrt. Das Protokoll ist inhaltlich wirkungslos und rechtssystematisch voellig entbehrlich.

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Durch anderes Recht ersetztKein Existenzgrund

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