Übereinkommen über Spezialmissionen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 380/1985 · in Kraft seit 2006-05-25
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Uebereinkommen ueber Spezialmissionen (UN 1969) kodifiziert Immunitaet und Privilegien ad-hoc-diplomatischer Missionen. Als Vertragsstaat hat Oesterreich eine voelkerrechtliche Bindung; eine Kuendigung wuerde Oesterreich als anerkannten Sitz internationaler Organisationen schwaechen. Der Regelungsgegenstand ist ein genuiner oeffentlicher Zweck ohne protektionistische oder paternalistische Elemente.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Begriffsbestimmungen ↗ RIS
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet Verwaltungspersonal 31.05.2022 10000809 NOR12011108 N1198514734S
Art. 2 — Entsendung einer Spezialmission ↗ RIS
Artikel 2 Entsendung einer Spezialmission Ein Staat kann eine Spezialmission in einen anderen Staat mit dessen vorheriger Zustimmung entsenden; die Zustimmung ist auf diplomatischem oder auf einem anderen vereinbarten oder für beide Seiten annehmbaren Weg einzuholen. 31.05.2022 10000809 NOR12011109 N1198514735S
Art. 3 — Aufgaben einer Spezialmission ↗ RIS
Artikel 3 Aufgaben einer Spezialmission Die Aufgaben einer Spezialmission sind vom Entsende- und Empfangsstaat im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen. 31.05.2022 10000809 NOR12011110 N1198514736S
Art. 21 — Stellung des Staatsoberhauptes und hochgestellter Persönlichkeiten ↗ RIS
Artikel 21 Stellung des Staatsoberhauptes und hochgestellter Persönlichkeiten (1) Das Oberhaupt des Entsendestaates genießt als Leiter einer Spezialmission im Empfangsstaat und in dritten Staaten die Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die vom Völkerrecht Staatsoberhäuptern bei offiziellen Besuchen zugestanden werden. (2) Der Regierungschef, der Minister für Auswärtige Angelegenheiten und andere Persönlichkeiten hohen Ranges genießen, wenn sie an einer Spezialmission des Entsendestaates teilnehmen, im Empfangsstaat und in dritten Staaten zusätzlich zu den ihnen durch dieses Übereinkommen eingeräumten Begünstigungen die Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die ihnen vom Völkerrecht zugestanden werden. 31.05.2022 10000809 NOR12011128 N1198514754S
KI-Analyse · 2026-07-15 · 56 §§ im Datensatz