Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder)
· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. Nr. 408/1985 · in Kraft seit 1985-10-17
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
57Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Vereinbarung regelt die Datenweitergabe anonymisierter Einzeldaten und aggregierter Statistiken zwischen Bundesstatistik und Landesstatistiken. Statistik ist ein klassisches oeffentliches Gut; die foederale Koordination ist in einem Bundesstaat mit geteilten Kompetenzen sachlich notwendig. Die Vereinbarung belastet Buerger nicht direkt und enthaelt keine paternalistischen oder protektionistischen Elemente.
Kategorien
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