Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 6)
EMRK · Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 138/1985 · in Kraft seit 1985-03-01
19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Protokoll Nr. 6 zur EMRK untersagt die Todesstrafe und besitzt in Oesterreich Verfassungsrang. Es schuetzt das fundamentalste individuelle Recht gegen staatliche Toetungsgewalt und erfuellt damit den engsten Kern eines legitimen Staatszwecks. Eine Aufhebung waere voelkerrechtlich und EU-primaerrechtlich ausgeschlossen; das Gesetz maximiert die persoenliche Freiheit und besteht alle fuenf Pruefungen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe ↗ RIS
Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden. 13.02.2023 10000793 NOR12016956 N1199816201A
Art. 2 — Artikel 2 – Todesstrafe in Kriegszeiten ↗ RIS
Artikel 2 – Todesstrafe in Kriegszeiten Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften. 13.02.2023 10000793 NOR12016957 N1199816202A
Art. 3 — Artikel 3 – Verbot des Außerkraftsetzens ↗ RIS
Artikel 3 – Verbot des Außerkraftsetzens Die Bestimmungen dieses Protokolls dürfen nicht nach Art. 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden. 13.02.2023 10000793 NOR12016958 N1199816203A
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz