Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 286/1984 · in Kraft seit 1984-07-11

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das UN-Mondübereinkommen regelt die ausschließlich friedliche Nutzung des Mondes und anderer Himmelskörper und dient dem legitimen Ziel internationaler Ordnung im Weltraum. Für österreichische Bürger und Unternehmen hat es praktisch keine Auswirkungen, da Österreich keine eigene Mondmission betreibt. Theoretisch schränkt es kommerzielle Ressourcengewinnung auf dem Mond ein, doch diese Freiheitseinschränkung ist angesichts der faktischen Gegebenheiten rein hypothetisch. Ein Austritt würde ohne realen Freiheitsgewinn ein negatives außenpolitisches Signal senden.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über den Mond finden auch auf andere Himmelskörper innerhalb des Sonnensystems mit Ausnahme der Erde Anwendung, sofern nicht in bezug auf einen dieser Himmelskörper besondere Rechtsnormen in Kraft treten. (2) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt jede Bezugnahme auf den Mond Umlaufbahnen um den Mond sowie andere Flugbahnen zum Mond oder um den Mond. (3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf außerirdische Stoffe, die auf natürliche Weise zur Erdoberfläche gelangen. 12.01.2018 10000788 NOR12011001 N1198419172S

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Alle Tätigkeiten auf dem Mond einschließlich seiner Erforschung und Nutzung werden in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Satzung der Vereinten Nationen, und unter Berücksichtigung der von der Generalversammlung am 24. Oktober 1970 angenommenen Erklärung über Grundsätze des Völkerrechtes betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen im Interesse der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und der Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Verständigung sowie unter gebührender Beachtung der entsprechenden Interessen aller anderen Vertragsstaaten ausgeübt. 12.01.2018 10000788 NOR12011002 N1198419173S

Art. 4 — Artikel 4 ↗ RIS

Artikel 4 (1) Die Erforschung und Nutzung des Mondes ist Sache der gesamten Menschheit und wird zum Vorteil und im Interesse aller Länder ohne Ansehen ihres wirtschaflichen und wissenschaftlichen Entwicklungsstandes durchgeführt. Den Interessen gegenwärtiger und künftiger Generationen sowie der Notwendigkeit, die Verbesserung des Lebensstandards und der Voraussetzungen für Fortschritt und Entwicklung auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen zu fördern, ist gebührend Rechnung zu tragen. (2) Die Vertragsstaaten lassen sich bei ihrer gesamten Tätigkeit hinsichtlich der Erforschung und Nutzung des Mondes von dem Grundsatz der Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe leiten. Die internationale Zusammenarbeit bei der Anwendung dieses Übereinkommens soll so umfassend wie möglich sein und kann multilateral, bilateral oder über internationale zwischenstaatliche Organisationen erfolgen. 12.01.2018 10000788 NOR12011003 N1198419175S

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Der Mond wird von allen Vertragsstaaten ausschließlich zu friedlichen Zwecken genutzt. (2) Jede Androhung oder Anwendung von Gewalt oder jede andere feindselige Handlung oder Androhung einer feindseligen Handlung auf dem Mond ist verboten. Es ist ebenfalls verboten, den Mond zur Begehung einer solchen Handlung oder zur Vornahme einer solchen Bedrohung in bezug auf die Erde, den Mond, Raumfahrzeuge, die Besatzung von Raumfahrzeugen oder von Menschenhand geschaffene Weltraumgegenstände zu benutzen. (3) Die Vertragsstaaten bringen keine Gegenstände, die Kernwaffen oder andere Massenvernichtungswaffen tragen, in eine Mondumlaufbahn oder in eine andere Flugbahn zum Mond oder um den Mond; sie bringen solche Waffen auf der Mondoberfläche oder im Mondinnern nicht an und verwenden sie dort nicht. (4) Die Errichtung militärischer Stützpunkte, Einrichtungen und Befestigungen, das Erproben von Waffen jeglicher Art und die Durchführung militärischer Übungen auf dem Mond sind verboten. Die Verwendung von Militärpersonal für die wissenschaftliche Forschung oder andere friedliche Zwecke ist nicht untersagt. Ebensowenig ist die Benutzung jeglicher für die friedliche Erforschung und Nu

KI-Analyse · 2026-07-15 · 22 §§ im Datensatz