Deregulierung, aber richtig

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ORF-Gesetz

ORF-G · BG · BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001 · in Kraft seit 2001-08-01

16/02 Rundfunk · Gesamte Fassung im RIS ↗

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42Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Richtlinie 1997/36/EG (AVMS-Richtlinie) verpflichtet Österreich zur Regulierung audiovisueller Mediendienste; ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk mit Grundversorgungsauftrag ist nach EU-Recht zulässig, aber nicht in diesem Detailgrad vorgeschrieben.

Begründung

Der ORF hat einen legitimen Kern: ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk sichert demokratische Information und kulturelle Vielfalt, die private Märkte allein nicht garantieren. Österreich geht aber weit über das EU-Mindestmaß hinaus: das mehrstufige Auftragsvorprüfungsverfahren (§§ 6–6b), das detaillierte Qualitätssicherungssystem mit externem Sachverständigen (§ 4a), die strikten Textmengen-Quoten im Online-Angebot (§ 4e Abs. 2) und die komplexen Werbezeitenregelungen für Spartenprogramme (§§ 4b, 4c) sind österreichisches Gold-Plating ohne EU-Vorgabe. Diese Vorschriften schränken den Handlungsspielraum des ORF und privater Mitbewerber unverhältnismäßig ein und erzeugen erheblichen Bürokratieaufwand; sie sollten auf das funktional Notwendige reduziert werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine BürokratieWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ § 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5. (3) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen und die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks, die mit der Besorgung der Aufgaben des Österreichischen Rundfunks beauftragt sind, gemäß den Bestimmunge

§ 3 — Versorgungsauftrag ↗ RIS

Versorgungsauftrag § 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios (2) Die neun bundeslandweit empfangbaren Programme des Hörfunks werden von den Landesstudios gestaltet. Einzelne von den Landesstudios gestaltete Hörfunksendungen, an denen ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht, können auch bundesländerübergreifend ausgestrahlt werden (Ringsendungen). In den Programmen des Fernsehens sind durch regelmäßige regionale Sendungen sowie durch angemessene Anteile an den österreichweiten Programmen die Interessen der Länder zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von den Landesdirektoren festgelegt. (3) Die Programme nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfalls terrestrisch zu verbreiten. Für das dritte österreichweit empfangbare in seinem Wortanteil überwiegend fremdsprachige Hörfunkprogramm gilt abweichend von Abs. 1 zweiter Satz jener Versorgungsgrad, wie er am 1. Mai 1997 für dieses Programm bestanden hat. (4) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten, der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe des gemäß § 21 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001, erstellten Digitalisieru

§ 4a — Qualitätssicherungssystem ↗ RIS

Qualitätssicherungssystem § 4a. (1) Der Generaldirektor hat ein Qualitätssicherungssystem zu erstellen, das unter besonderer Berücksichtigung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter, der Freiheit der journalistischen Berufsausübung sowie der Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Direktoren und Landesdirektoren Kriterien und Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung des gemäß § 4 erteilten öffentlich-rechtlichen Kernauftrages definiert. (2) Das Qualitätssicherungssystem bedarf der Genehmigung des Stiftungsrates. Zur Beurteilung der Gesamtleistungen des Qualitätssicherungssystems auf Basis des vorgelegten Jahresberichts, insbesondere ob den Qualitätskriterien in den wesentlichen Belangen entsprochen wurde, ist ein vom Generaldirektor mit Zustimmung des Stiftungsrates beauftragter Sachverständiger heranzuziehen. Der Sachverständige hat eine außerhalb des Unternehmens stehende Person zu sein, muss über die entsprechende berufliche Qualifikation und Erfahrung verfügen und ist in Ausübung der Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Für die Erstattung von Empfehlungen zum Qualitätssicherungssystem (§ 30 Abs. 1 Z 7) ist ei

§ 4c — Besonderer Auftrag für ein Informations- und Kultur-Spartenprogramm ↗ RIS

Besonderer Auftrag für ein Informations- und Kultur-Spartenprogramm § 4c. (1) Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tragbarkeit ein Fernseh-Spartenprogramm zu veranstalten, das insbesondere durch Informations-, Diskussions-, Dokumentarsendungen, Magazine und Übertragungen von Kulturereignissen spezifisch der Erfüllung der Aufträge nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 7, 13, 14, 16 und 17 dient und ein umfassendes Angebot von Sendungen mit Informations- oder Bildungscharakter sowie von Kultursendungen beinhaltet. Das Programm hat aus anspruchsvollen Inhalten (§ 4 Abs. 3) zu bestehen und hohe Qualität (§ 4 Abs. 4) aufzuweisen. Das Programm soll in seiner Ausrichtung insbesondere aktuelle Themen berücksichtigen sowie als Übertragungsplattform für Sendungen dienen, welche bereits in den Programmen nach § 3 Abs. 1 ausgestrahlt wurden. Das Spartenprogramm soll sich gleichrangig mit Themen mit Österreich-Bezug wie mit europäischen und internationalen Themen beschäftigen. (2) Das Programm ist über Satellit zu verbreiten und kann über digitale terrestrische Multiplex-Plattformen verbreitet werden. § 25 Abs. 2 Z 2 AMD-G bleibt unberührt. § 20 Abs. 1 AMD-G ist anzuwenden. Für

§ 4g — Probebetrieb ↗ RIS

Probebetrieb § 4g. (1) Soweit dieses Bundesgesetz für ein neues Angebot eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) vorsieht, kann der Österreichische Rundfunk, um (2) Der Österreichische Rundfunk hat die Zahl der Nutzer des Probebetriebs insbesondere durch technische Maßnahmen zu beschränken, um zu verhindern, dass der Probebetrieb der Einführung eines neuen Angebots im Sinne des § 6 Abs. 2 gleichkommt. (3) Die Aufnahme eines Probebetriebs bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 erfüllt sind. Die Regulierungsbehörde hat im Genehmigungsbescheid Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der Abs. 1 und 2 zu erteilen. 20.10.2025 10000785 NOR40119490

§ 4b — Besonderer Auftrag für ein Sport-Spartenprogramm ↗ RIS

Besonderer Auftrag für ein Sport-Spartenprogramm § 4b. (1) Der Österreichische Rundfunk hat ein Fernseh-Spartenprogramm zu veranstalten, das der insbesondere aktuellen Berichterstattung über Sportarten und Sportbewerbe – einschließlich der Ausstrahlung von Übertragungen von Sportbewerben – dient, denen üblicherweise in der österreichischen Medienberichterstattung kein breiter Raum zukommt. In diesem Programm hat der Österreichische Rundfunk insbesondere: (2) Das Programm ist nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tragbarkeit über Satellit zu verbreiten, erweist sich diese Verbreitung aber als wirtschaftlich nicht tragbar, jedenfalls online bereitzustellen. Es kann über digitale terrestrische Multiplex-Plattformen verbreitet werden. § 25 Abs. 2 Z 2 AMD-G bleibt unberührt. § 20 Abs. 1 AMD-G ist anzuwenden. Für die Berechnung der Dauer der höchstzulässigen täglichen Werbezeit ist die Anzahl der täglich ausgestrahlten Programmstunden mit 1 Minute und 45 Sekunden zu multiplizieren. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Anteil der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten. Unter Stunden sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen. (3) Wird auf demselben Kanal ein weiteres Prog

§ 4e — Besonderer Auftrag für ein Online-Angebot ↗ RIS

Besonderer Auftrag für ein Online-Angebot § 4e. (1) Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beinhalten: (2) Die Überblicksberichterstattung (Abs. 1 Z 2) besteht aus Textbeiträgen und audiovisuellen Beiträgen (Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente sowie Audio- und Video-Podcasts) im anhand der Gesamtanzahl der pro Kalenderwoche jeweils auf der Start- und Übersichtsseite und auf der Übersichtsseite der Sportberichterstattung vorzufindenden Beiträge gemessenen Verhältnis von 30 vH zu 70 vH. Auf der Start- und Übersichtsseite darf die Gesamtanzahl der Textbeiträge nicht mehr als 350 pro Kalenderwoche betragen. Die Überblicksberichterstattung bezieht sich auf die wichtigsten tagesaktuellen Geschehnisse aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Volksgruppen und Religion auf internationaler, europäischer und bund

§ 4 — Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag ↗ RIS

Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag § 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für: (2) In Erfüllung seines Auftrages hat der Österreichische Rundfunk ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Das Angebot hat sich an der Vielfalt der Interessen aller Hörer und Seher zu orientieren und sie ausgewogen zu berücksichtigen. Die Anteile am Gesamtprogramm haben in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. (3) Das ausgewogene Gesamtprogramm muss anspruchsvolle Inhalte gleichwertig enthalten. Die Jahres- und Monatsschemata des Fernsehens sind so zu erstellen, dass jedenfalls in den Hauptabendprogrammen (20 bis 22 Uhr) in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl stehen. Im Wettbewerb mit den kommerziellen Sendern ist in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des öffentlich-rechtlichen Österreichischen Rundfunks zu achten. Die Qualitätskriterien sind laufend zu prüfen. (4) Insbesondere Sendungen und Angebote in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft haben sich durch hohe Qualität auszuzeichnen. Der Österreichische Run

§ 6 — 1a. Abschnitt ↗ RIS

1a. Abschnitt Auftragsvorprüfung Anwendungsbereich § 6. (1) Eine Auftragsvorprüfung ist in den in diesem Gesetz festgeschriebenen Fällen sowie dann durchzuführen, wenn der Österreichische Rundfunk ein neues Angebot im Sinne des Abs. 2 anzubieten beabsichtigt. (2) Als neue Angebote gelten (3) Eine wesentliche Unterscheidung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere vor: (4) Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von Abs. 3 vorliegt, sind insbesondere das Angebotskonzept (§ 5a), soweit ein solches besteht, die Programmpläne und die Jahressende- und Jahresangebotsschemen (§ 21 Abs. 1 Z 3 und § 21 Abs. 2 Z 2). (5) Unbeschadet § 4g darf ein neues Angebot vor Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6b nicht erbracht werden. Bundesbehörde, Krisenfall 20.10.2025 10000785 NOR40119447

KI-Analyse · 2026-07-15 · 98 §§ im Datensatz