Wappengesetz
· BG · BGBl. Nr. 159/1984 · in Kraft seit 1984-04-27
10/14 Staatliche Symbole, Nationalfeiertag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz legt Wappen, Siegel und Flagge der Republik fest und schützt davor, dass jemand mit Hoheitszeichen eine staatliche Befugnis vortäuscht. Damit verhindert es Täuschung über staatliche Autorität – ein legitimer Schutz Dritter. Die private Verwendung von Fahne und Wappen bleibt ausdrücklich erlaubt, solange sie nicht zur Täuschung dient. Der Eingriff in die Freiheit ist minimal; das Gesetz kann bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Das Wappen der Republik Österreich ↗ RIS
Das Wappen der Republik Österreich § 1. Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) ist im Art. 8a Abs. 2 B-VG bestimmt und entspricht der Zeichnung des Bundeswappens in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 1. vgl. Gesetz über die Staatsform, StGBl. Nr. 484/1919 17.11.2022 10000782 NOR12010859 N11984175510
§ 3 — Die Farben und die Flagge der Republik Österreich ↗ RIS
Die Farben und die Flagge der Republik Österreich § 3. (1) Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot. (2) Die Flagge der Republik Österreich besteht aus drei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind. (3) Die Dienstflagge des Bundes entspricht der Flagge der Republik Österreich, weist aber außerdem in ihrer Mitte das Bundeswappen auf, welches gleichmäßig in die beiden roten Streifen hineinreicht. Das Verhältnis der Höhe der Dienstflagge des Bundes zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Die Zeichnung der Dienstflagge des Bundes ist aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 2 (Anm.: die Anlage wird aus technischen Gründen nicht wiedergegeben) ersichtlich. (4) Die im Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, enthaltenen Bestimmungen über die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. 17.11.2022 10000782 NOR12010861 N11984175530
§ 4 — Das Recht zum Führen des Bundeswappens ↗ RIS
Das Recht zum Führen des Bundeswappens § 4. (1) Das Bundeswappen führt im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer es in Ausübung staatlicher Funktionen verwendet. (2) Das Recht zum Führen des Bundeswappens steht dem Bundespräsidenten, den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates, dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Staatssekretären und den Mitgliedern der Volksanwaltschaft zu. (3) Das Recht zum Führen des Bundeswappens steht ferner dem Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung, den Behörden, Ämtern, Anstalten und sonstigen Dienststellen des Bundes, den Österreichischen Bundesforsten sowie dem Bundesheer zu; ebenso den Universitäten und Hochschulen einschließlich ihrer Institute, den Fakultäten, den Abteilungen und den besonderen Universitätseinrichtungen, soweit sie wenigstens beschränkte Rechtspersönlichkeit haben, sowie den Verwaltungen der Staatsmonopole. (4) Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische und physische Personen, die durch Bundesgesetz dazu berechtigt sind oder denen dieses Recht durch einen Verwaltungsakt auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen verliehen wurd
§ 7 — Die Verwendung der Abbildungen von Hoheitszeichen der Republik Österreich ↗ RIS
Die Verwendung der Abbildungen von Hoheitszeichen der Republik Österreich § 7. Die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens, von Abbildungen der Flagge der Republik Österreich sowie der Flagge selbst ist zulässig, soweit sie nicht geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen. 17.11.2022 10000782 NOR12010865 N11984175570
§ 8 — Strafbestimmungen ↗ RIS
Strafbestimmungen § 8. Wer Stampiglie 17.11.2022 10000782 NOR40154803
KI-Analyse · 2026-06-06 · 14 §§ im Datensatz