Entwicklungshilfe - Kooperationsabkommen (Rwanda)
· Vertrag – Rwanda · BGBl. Nr. 420/1984 · in Kraft seit 1984-12-01
19/18 Entwicklungshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Kooperationsabkommen mit Ruanda schafft den Rahmen für technische Hilfe, Expertenentsendung und Ausbildungsförderung und liegt im legitimen Bereich österreichischer Entwicklungszusammenarbeit. Das Abkommen schränkt keine inländischen Freiheiten ein und verlängert sich gemäß Art. 9 automatisch, kann jedoch jederzeit mit Frist gekündigt werden. Die Frage, ob das Abkommen noch aktiv genutzt wird oder durch neuere Instrumente abgelöst wurde, ließ sich anhand des Gesetzestextes allein nicht klären.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Die vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, wissenschaftliche und technische Entwicklung Rwandas zu fördern. (2) Die österreichische Bundesregierung wird im Rahmen dieses Abkommens Technische Hilfe gewähren. Über die einzelnen Projekte, denen Unterstützung zuteil werden soll, werden gesonderte Vereinbarungen geschlossen. (3) Die Technische Hilfe, welche die österreichische Bundesregierung gemäß Absatz 2 gewährt, kann in folgenden Arten bestehen: (4) Die Beihilfe zur Ausbildung rwandesischer Fachkräfte gemäß Absatz 3 Ziffer 2 dieses Artikels kann bestehen in: (5) Die Gewährung von Ausbildungsstipendien erfolgt nach festgelegten Regeln, welche der Republik Rwanda auf diplomatischem Weg zur Kenntnis gebracht werden.
Art. 9 ↗ RIS
Artikel 9 (1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach jenem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg einander über den Abschluß des jeweiligen verfassungsmäßigen Verfahrens für das Inkrafttreten des Abkommens informiert haben. (2) Das Abkommen wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht einer der vertragsschließenden Teile dieses Abkommen spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt. (3) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens bleiben die Artikel 3, 4 und 5 des Abkommens bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft. Die Erfüllung der spezifischen Verpflichtungen aus Einzelverträgen, die vor dem Außerkrafttreten unterzeichnet wurden, wird vom Außerkrafttreten nicht berührt. Geschehen in Wien am 8. September 1983 in zwei Urschriften in französischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz