Deregulierung, aber richtig

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Entwicklungshelfergesetz

· BG · BGBl. Nr. 574/1983 · in Kraft seit 1983-11-26

12/04 Entwicklungshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
45%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz regelt Status und Absicherung von Entwicklungshelfern im Auslandseinsatz – ein sinnvoller Rahmen ohne Freiheitsbeschränkung. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Beschäftigung von Fachkräften der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfern und Experten), im folgenden Fachkräfte genannt, anzuwenden. (2) Dienstverhältnisse zu den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Fachkräfte sind eigenberechtigte Personen, die im Auftrag einer österreichischen Entwicklungshilfeorganisation in Entwicklungsländern zu dem Zweck tätig sind, im Rahmen eines Vorhabens, das den Grundsätzen des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes entspricht, an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder mitzuarbeiten oder die von einer Entwicklungshilfeorganisation für einen solchen Einsatz vorbereitet werden.

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 21 §§ im Datensatz