Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 254/1983 · in Kraft seit 2021-04-13

19/16 Berechnung von Fristen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Baseler Übereinkommen legt klare, einheitliche Regeln für die Berechnung von Fristen im Zivil-, Handels- und Verwaltungsrecht zwischen Österreich, Liechtenstein und der Schweiz fest. Es ist noch aktiv (Geltungsbereich zuletzt 2021 aktualisiert) und schafft Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Verfahren und Rechtsgeschäften. Das Abkommen schränkt keine Freiheiten ein, sondern ermöglicht verlässliche Rechtsausübung über Grenzen hinweg.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

ARTIKEL 1 (1) Dieses Übereinkommen ist auf die Berechnung von Fristen auf dem Gebiet des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts einschließlich des diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechts anzuwenden, soweit diese Fristen festgesetzt worden sind (2) Jede Vertragspartei kann, abweichend von Absatz 1, bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß sie die Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen des Übereinkommens auf alle oder einzelne Fristen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts ausschließt. Jede Vertragspartei kann die von ihr abgegebene Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen; diese Notifikation wird am Tag ihres Eingangs wirksam.

Art. 3 ↗ RIS

ARTIKEL 3 (1) Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, laufen von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem. (2) Absatz 1 schließt jedoch nicht aus, daß eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am dies ad quem nur während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.

Art. 5 ↗ RIS

ARTIKEL 5 Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung einer Frist mitgezählt. Fällt jedoch der dies ad quem einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, so wird die Frist dahin verlängert, daß sie den nächstfolgenden Werktag einschließt.

Art. 7 ↗ RIS

ARTIKEL 7 Dieses Übereinkommen berührt nicht bereits geschlossene oder noch zu schließende zwei- oder mehrseitige Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen oder die zu ihrer Anwendung erlassenen Vorschriften, die auf bestimmten Rechtsgebieten die in diesem Übereinkommen behandelten Fragen regeln.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 15 §§ im Datensatz