B-VG-Novelle
· BVG · BGBl. Nr. 175/1983 · in Kraft seit 1983-07-01
10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verfassungsgesetz-Novelle hatte nur einen einzigen Zweck: die in Art. 1 enthaltene Änderung des B-VG, die längst in den B-VG-Text eingearbeitet wurde. Die Bedingung in Art. 2, wonach ein Bundesumweltschutzgesetz erst nach einer Art. 15a-Vereinbarung über Immissionsgrenzwerte erlassen werden darf, ist nach über 40 Jahren entweder erfüllt oder gegenstandslos. Die Einzel-Novelle als eigenständiges Dokument hat keine operative Wirkung mehr und kann aus dem Bundesrecht gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel I ↗ RIS
Artikel I (Anm: Änderung des B-VG) 22.10.2021 10000764 NOR12010541 N1198311830H
Art. 2 — Artikel II ↗ RIS
Artikel II Ein Bundesgesetz betreffend Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen, kann erst nach Inkrafttreten einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (Art. 15a B-VG) über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten erlassen werden. 22.10.2021 10000764 NOR12010542 N1198311831H
Art. 3 — Artikel III ↗ RIS
Artikel III (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Juli 1983 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut. 22.10.2021 10000764 NOR12010543 N1198311832H
KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz