Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 52/1983 · in Kraft seit 2016-03-31

19/17 Gebietskörperschaften · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Rahmenübereinkommen des Europarats schafft keinen Zwang, sondern bietet Gemeinden und Bundesländern eine rechtliche Grundlage, mit Gebietskörperschaften in Nachbarstaaten freiwillig zusammenzuarbeiten. Es ist noch aktiv (über 40 europäische Vertragsparteien, Geltungsbereichs-Kundmachungen bis 2016) und schränkt keine Freiheiten ein. Eine Aufhebung würde grenzüberschreitende Kooperation in den Grenzregionen erschweren, ohne irgendeinen Freiheitsgewinn zu bringen.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich und den Gebietskörperschaften im Zuständigkeitsbereich anderer Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern. Sie bemüht sich, den Abschluß der dazu erforderlich werdenden Vereinbarungen unter Beachtung der jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Vertragsparteien zu fördern.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 1. Als grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede Abstimmung mit dem Ziel der Stärkung und Weiterentwicklung der nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften von zwei oder mehr Vertragsparteien sowie der Abschluß der dazu erforderlichen Vereinbarungen. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Zuständigkeiten der Gebietskörperschaften, wie sie im innerstaatlichen Recht festgelegt sind. Ausmaß und Art dieser Zuständigkeiten werden durch dieses Übereinkommen nicht berührt. 2. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Gebietskörperschaften“ Körperschaften, Behörden oder Organe, die örtliche und regionale Aufgaben wahrnehmen und die nach dem innerstaatlichen Recht jedes Staates als solche betrachtet werden. Jede Vertragspartei kann jedoch im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder durch eine spätere Mitteilung an den Generalsekretär des Europarats die Körperschaften, Behörden oder Organe sowie die Gegenstände und Formen festlegen, auf die sie den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens zu begrenzen oder die sie von seinem Anwendungsbereich auszuschließen beabsichtigt.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens fördern die Vertragsparteien vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 die Vorhaben von Gebietskörperschaften, welche die im Rahmen des Europarats ausgearbeiteten Grundrisse für Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften berücksichtigen. Wenn sie es für erforderlich halten, können sie die im Europarat ausgearbeiteten Muster für zwei- oder mehrseitige zwischenstaatliche Vereinbarungen berücksichtigen, welche die Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften erleichtern sollen. Die zu schließenden Vereinbarungen können sich insbesondere nach den diesem Übereinkommen unter den Ziffern 1.1 bis 1.5 und 2.1 bis 2.6 beigefügten Mustern und Grundrissen von Vereinbarungen, Satzungen und Verträgen richten, die der besonderen Situation jeder Vertragspartei anzupassen sind. Diese Muster und Grundrisse von Vereinbarungen, Satzungen und Verträgen dienen lediglich als Anhaltspunkt und haben keinen Vertragscharakter. 2. Halten es die Vertragsparteien für erforderlich, zwischenstaatliche Vereinbarungen zu schließen, so können diese unter anderem den Rahmen, die Form und die Grenzen festlegen, innerhalb deren die mit der grenzüberschreitenden Zusammen

Art. 5 ↗ RIS

Artikel 5 Im Fall der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Maßgabe dieses Übereinkommens prüfen die Vertragsparteien die Zweckmäßigkeit, den daran teilnehmenden Gebietskörperschaften dieselben Möglichkeiten einzuräumen wie im Fall der innerstaatlichen Zusammenarbeit.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 14 §§ im Datensatz