Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 464/1983 · in Kraft seit 2023-11-15
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses UN-Übereinkommen schränkt den Einsatz besonders grausamer konventioneller Waffen – wie Brandwaffen, Antipersonenminen und blendende Laserwaffen – ein und schützt damit Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten. Es ist Teil des humanitären Völkerrechts, für Österreich bindend und entfaltet keine Belastungswirkung für österreichische Bürger. Eine Abkündigung ist weder rechtlich noch politisch vertretbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle sind nicht so auszulegen, als verringerten sie die den Hohen Vertragsparteien durch das in bewaffneten Konflikten anwendbare humanitäre Völkerrecht auferlegten sonstigen Verpflichtungen. Vertrag 26.08.2025 10000760 NOR12010567 N1198312782R
Art. 5 — Artikel 5 ↗ RIS
Artikel 5 Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 2. Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft. 3. Jedes der zu diesem Übereinkommen gehörenden Protokolle tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwanzig Staaten nach Artikel 4 Absatz 3 oder 4 ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. 4. Für jeden Staat, der seine Zustimmung, durch ein zu diesem Übereinkommen gehörendes Protokoll gebunden zu sein nach dem Zeitpunkt notifiziert, zu dem zwanzig Staaten ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat seine Zustimmung notifiziert hat, durch das Protokoll gebunden zu sein. 26.08.2025 10000760 NOR12010570 N1198312785R
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle1 finden in den Situationen Anwendung, die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz der Kriegsopfer2 gemeinsamen Artikel 2 bezeichnet sind, einschließlich jeder in Artikel 1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls I3 zu diesen Abkommen beschriebenen Situation. (2) Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden neben den in Absatz 1 bezeichneten Situationen auch auf die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikel 3 bezeichneten Situationen Anwendung. Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden keine Anwendung auf Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt und sporadisch auftretende Gewalttaten und sonstige Handlungen ähnlicher Art, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. (3) Im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und sich im Hoheitsgebiet einer der Hohen Vertragsparteien ereignet, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien verpflichtet, die Verbote und Beschränkungen dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle anzuwenden. (4) Dieses Übereinkommen oder die dazug
§ 0 ↗ RIS
(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS VERBOT ODER DIE BESCHRÄNKUNG DES EINSATZES BESTIMMTER KONVENTIONELLER WAFFEN, DIE ÜBERMÄSSIGE LEIDEN VERURSACHEN ODER UNTERSCHIEDSLOS WIRKEN KÖNNEN StF: BGBl. Nr. 464/1983 (NR: GP XV RV 1118 AB 1339 S. 142. BR: AB 2652 S. 431.) BGBl. Nr. 360/1987 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3) BGBl. Nr. 587/1990 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3) BGBl. Nr. 167/1994 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3) BGBl. Nr. 955/1994 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3) BGBl. Nr. 213/1996 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3) BGBl. III Nr. 54/1998 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3) BGBl. III Nr. 17/1999 (P2Ä, P4) (NR: GP XX RV 1107 AB 1182 S. 120. BR: AB 5686 S. 641.) BGBl. III Nr. 73/1999 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4) BGBl. III Nr. 169/2002 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3) BGBl. III Nr. 171/2002 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4) BGBl. III Nr. 37/2005 (Ä1) (NR: GP XXII RV 21 AB 153 S. 28. BR: AB 6833 S. 700.) BGBl. III Nr. 192/2005 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4) BGBl. III Nr. 26/2008 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3) BGBl. III Nr. 27/2008 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4) BGBl. III Nr. 40/2008 (P5) (NR: GP XXIII RV 97 AB 173 S. 27. BR: AB 7738 S. 747.) BGBl. III Nr. 126/2008 (K – Geltungsbereich Ä1) BGBl. III Nr. 31
KI-Analyse · 2026-07-15 · 17 §§ im Datensatz