Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz
Unv-Transparenz-G · BG · BGBl. Nr. 330/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2012 · in Kraft seit 2013-01-01
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz verpflichtet Regierungsmitglieder und Abgeordnete, Nebentaetigkeiten, Beteiligungen und Vermoegen offenzulegen und verbietet bestimmte Interessenkonflikte. Das schuetzt die Allgemeinheit vor Korruption und Amtsmissbrauch und ist damit ein legitimer Kernzweck. Es belastet nur eine kleine Gruppe von Amtstraegern mit Transparenzpflichten und ist verhaeltnismaessig; es bleibt erhalten.
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Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen (in Wien der Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte), der Präsident des Nationalrates, die Obmänner der Klubs im Nationalrat (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Obmannes dieser) und der Präsident des Rechnungshofes dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. (2) Unverzüglich nach Amtsantritt haben die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 6), die Mitglieder der Landesregierungen dem nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß des Landtages die Ausübung eines Berufes (Abs. 1) anzuzeigen. Genehmigt der Ausschuß die Ausübung des Berufes unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflußten Amtsführung nicht, so ist die Ausübung des Berufes spätestens drei Monate nach einem solchen Beschluß des Ausschusses einzustellen. (3) Eine im Abs. 1 bezeichnete Person darf während ihrer Amtstätigkeit eine Berufstätigkeit (Abs. 1) nur mit Genehmigung des Ausschusses beginnen. (3a) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Bun
§ 3a ↗ RIS
§ 3a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen und in Wien der Bürgermeister sowie die weiteren Mitglieder des Stadtsenates sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Präsidenten des Rechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen. (2) Offenzulegen sind: (3) Der Präsident des Rechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Nationalrates beziehungsweise dem Präsidenten des Landtages zu berichten; diese können auch vom Präsidenten des Rechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen. Offenlegungspflicht, Bundesminister, Minister, Landesrat, Bescheid 15.11.2017 10000756 NOR40094036
§ 9 ↗ RIS
§ 9. Gegen die im § 1 aufgezählten Funktionäre kann auf Mandatsverlust erkannt werden, wenn sie ihre Stellung in gewinnsüchtiger Absicht mißbrauchen. 15.11.2017 10000756 NOR12010559 N1198312301S
KI-Analyse · 2026-06-06 · 19 §§ im Datensatz