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Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl (Bund – Länder)

· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. Nr. 292/1983 · in Kraft seit 1983-06-12

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Bund-Länder-Vereinbarung von 1983 über Schwefelgrenzen im Heizöl wurde zuletzt 1994 – vor Österreichs EU-Beitritt 1995 – geändert. Seitdem haben direkte Bundesregelungen für Brennstoffe und EU-weite Luftqualitätsvorschriften die Koordinierungsfunktion dieser Vereinbarung übernommen. Die konkreten Grenzwerte aus den 1980er Jahren sind durch nachfolgende Rechtsvorschriften inhaltlich längst abgelöst worden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl StF: BGBl. Nr. 292/1983 BGBl. Nr. 48/1985 BGBl. Nr. 63/1987 idF BGBl. Nr. 259/1988 (DFB) BGBl. Nr. 369/1989 BGBl. Nr. 133/1994 Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 4 mit 12. Juni 1983 in Kraft. Der Bund, das Land Burgenland, das Land Kärnten, das Land Niederösterreich, das Land Oberösterreich, das Land Salzburg, das Land Steiermark, das Land Tirol, das Land Vorarlberg und das Land Wien e-rk3 Luftreinhaltung, Umweltschutz 17.02.2025 10000754 NOR11000756 N1198311464P

Art. 1 — Erlassung von Rechtsvorschriften zur Begrenzung des Schwefelgehaltes im Heizöl ↗ RIS

Artikel 1 Erlassung von Rechtsvorschriften zur Begrenzung des Schwefelgehaltes im Heizöl (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die (2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften Übergangsregelungen für den Aufbrauch von Lagerbeständen für Heizöl, das den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 nicht entspricht, zulässig sind. (3) Die Vertragsparteien stimmen überein, Abweichungen von Art. 2 Abs. 1 nur dann zuzulassen, wenn das mit der Vereinbarung angestrebte Ziel nicht beeinträchtigt wird. Öl 17.02.2025 10000754 NOR12010533 N1198311465P

Art. 5 — Geltungsdauer, Kündigungsfrist ↗ RIS

Artikel 5 Geltungsdauer, Kündigungsfrist Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft. 17.02.2025 10000754 NOR12010537 N1198311469P

Art. 2 — Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl ↗ RIS

Artikel 2 Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl (1) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit nicht Art. 1 Abs. 2 und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird: (2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlassen werden, den allgemeinen Vorschriften des Art. 1 nicht entgegenstehen. Öl 17.02.2025 10000754 NOR12014908 N1199433474J

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz