Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)
· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. Nr. 604/1983 · in Kraft seit 1983-11-18
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Vereinbarung aus dem Jahr 1983 legte konkrete Infrastrukturprojekte in Kärnten fest – Brückenbau in Villach, Eisenbahnausbau, Schulgebäude, Sicherheitszentrum –, alle mit Schillingbeträgen finanziert und längst abgeschlossen. Das Fremdenverkehrsförderungsprogramm, auf das ausdrücklich Bezug genommen wird, lief 1989 aus. Die Vereinbarung hat seit Jahrzehnten keinen operativen Inhalt mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG Zweite Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Vorhaben im Land Kärnten, an welchen der Bund und das Land Kärnten interessiert sind StF: BGBl. Nr. 604/1983 idF BGBl. Nr. 203/1984 (DFB) (NR: GP XVI RV 38 AB 100 S. 20. BR: AB 2759 S. 439.) Diese Vereinbarung tritt gemäß § 16 am 18. November in Kraft. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt. Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt –, sind e-rk3 06.03.2025 10000752 NOR11000754 N1198310834R
Art. 2 § 4 — § 4. Fremdenverkehr ↗ RIS
§ 4. Fremdenverkehr (1) Die Vertragsparteien kommen überein, alle Fremdenverkehrsmaßnahmen des Bundes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie (im Rahmen des Fremdenverkehrsförderungsprogrammes 1980 bis 1989) ebenso wie jene des Landes Kärnten fortzusetzen. (2) In der Fremdenverkehrs-Zuschußaktion, die das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie gemeinsam mit dem Land Kärnten durchführt, besteht die Möglichkeit, zur Strukturverbesserung vorwiegend einsaisonal ausgerichteter Gebiete für strukturpolitisch bedeutende Fremdenverkehrsvorhaben im Rahmen der Richtlinien den Höchstförderungssatz und eine Zuschußlaufzeit von zehn Jahren anzuwenden. Das Land Kärnten wird für diese Vorhaben seinen Zinsenzuschuß von 1 auf 2 Prozent erhöhen. (3) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die Kooperationsförderung verstärken. (4) Soweit spezielle Bedürfnisse der Fremdenverkehrswirtschaft vorliegen, kommen der Bund und das Land Kärnten überein, punktuelle Vorhaben im Rahmen der bestehenden Fremdenverkehrsförderungsaktionen entsprechend zu berücksichtigen. 06.03.2025 10000752 NOR12010516 N1198310838R
Art. 4 § 8 — § 8. Eisenbahnbau ↗ RIS
§ 8. Eisenbahnbau (1) Angesichts seiner geographisch ungünstigen Lage sind für das Land Kärnten schnelle alpenüberschreitende Eisenbahnverbindungen von besonderer Bedeutung. Die Vertragsparteien kommen daher überein, daß der zweigleisige Ausbau der Tauernbahnsüdrampe fortzusetzen und in einem diesem Zielvorhaben entsprechenden Ausmaß zügig zum Abschluß zu bringen ist. (2) Die Belastung Österreichs durch den Straßengüterverkehr erfordert aus Gründen des Umweltschutzes und der Energieökonomie die weitestmögliche Verlagerung des Schwerverkehrs von der Straße auf die Schiene. Die Vertragsparteien stimmen überein, daß dabei den großen Verschiebebahnhöfen und Güterumschlagseinrichtungen besondere Bedeutung zukommt. Die Österreichischen Bundesbahnen werden daher ihre Bemühungen zur raschen Fertigstellung des Großverschiebebahnhofes Villach-Süd intensivieren. Das im Bereich dieses Bahnhofes entstehende Güterumschlagszentrum soll so ausgebaut werden, daß der Güterumschlag in das In- und Ausland unter möglichster Konzentrierung der Abfertigungsvorgänge rasch und wirtschaftlich erfolgen kann. Auf die zunehmende Bedeutung des kombinierten Verkehrs wird dabei Bedacht zu nehmen sein. Bereits im
Art. 4 § 9 — § 9. Verkehrsentflechtung im Raum Villach ↗ RIS
§ 9. Verkehrsentflechtung im Raum Villach Zur Bewältigung des Verkehrsaufkommens im überregionalen Verkehrsknotenpunkt Villach und auch im Hinblick auf die über das Land Kärnten hinausgehende Interessenslage ist die Errichtung einer weiteren Draubrücke in Villach erforderlich. Die Vertragsparteien werden zur Errichtung der Draubrücke und der damit zusammenhängenden Beseitigung des schienengleichen Bahnüberganges Villach-Lind beitragen, wobei der Bundesanteil mit 60 Millionen Schilling festgelegt wird. 06.03.2025 10000752 NOR12010520 N1198310843R
KI-Analyse · 2026-07-15 · 7 §§ im Datensatz