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Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung (UNO)

· Vertrag – UNO · BGBl. Nr. 31/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 846/1995 · in Kraft seit 1995-10-02

19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Das Europäische Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung ist eine UN-assoziierte Forschungseinrichtung mit Sitz in Wien, die noch aktiv tätig ist. Dieses Amtssitzabkommen mit den Vereinten Nationen ist eine bindende völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs als Gastgeberstaat und regelt Rechtsstellung, Finanzierung und Organisation des Zentrums. Solange das Zentrum tätig ist, bleibt das Abkommen operativ notwendig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Das vorstehende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel IX am 21. September 1981 in Kraft getreten. Die Österreichische Bundesregierung und die Vereinten Nationen Unter Bezugnahme auf die Entschließung 1406 (XLVI) vom 5. Juni 1969 des Wirtschafts- und Sozialrates, die eine Empfehlung der Internationalen Konferenz Europäischer Sozialminister, die im September 1968 in New York abgehalten wurde, unterstützte und den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu Konsultationen mit den Regierungen der Mitgliedstaaten über die Errichtung eines regionalen Forschungs- und Ausbildungszentrums für soziale Wohlfahrt einlud, sowie unter Bezugnahme darauf, daß die Konferenz der Europäischen Sozialminister, die im August 1972 in Den Haag abgehalten wurde, „anerkannte, daß die Entwicklung von Forschung und Weiterbildung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt eine der dringendsten Prioritäten europäischer Zusammenarbeit darstellt“, unter Hinweis auf die diesbezüglichen Entschließungen und Empfehlungen der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für europäische Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt, die im Feber 1973 in Bern abgehalten wurde, f

Art. 2 — Artikel II ↗ RIS

Artikel II RECHTSSTELLUNG DES ZENTRUMS Die Regierung des Gastlandes wird die notwendigen Schritte unternehmen, um die Rechtsstellung des Zentrums als eine autonome und nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit nach österreichischem Recht zu sichern. Die Statuten des Zentrums sollen mit der geänderten Fassung der Statuten identisch sein, die den Vereinten Nationen gemäß Artikel II des am 7. Dezember 1978 unterzeichneten Übereinkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über den Fortbestand des Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt mitgeteilt worden ist und die im Einklang mit diesem Übereinkommen steht. Alle vorgeschlagenen Änderungen der Statuten des Zentrums haben den Vereinten Nationen zur Kenntnis gebracht zu werden, bevor sie in Kraft treten können.

Art. 4 — Artikel IV ↗ RIS

Artikel IV VERPFLICHTUNGEN DER REGIERUNG DES GASTLANDES 1. Die Regierung wird, in Übereinstimmung mit ihren budgetären Vorschriften, zu ihren Lasten zur Verfügung stellen: 2. Die Regierung kann, sofern erforderlich, auch eine Beihilfe für die Unterbringung und die Lebenshaltungskosten den Mitgliedern des Lehr- und Forschungspersonals, das von anderen Regierungen zur Verfügung gestellt wird, gewähren.

Art. 9 — Artikel IX ↗ RIS

Artikel IX INKRAFTTRETEN UND BEENDIGUNG 1. Dieses Übereinkommen ersetzt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über den Fortbestand des Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt, unterzeichnet am 7. Dezember 1978 in New York. Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach Unterzeichnung in Kraft. 2. Das Übereinkommen kann jederzeit von dem Vertragspartner mit schriftlicher Verständigung beendet werden. Die Beendigung tritt sechs Monate nach Erhalt einer solchen Verständigung in Kraft. ZU URKUND DESSEN zeichnen die hiezu bevollmächtigten Vertreter der Regierung des Gastlandes und der Vereinten Nationen das vorliegende Übereinkommen. GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in englischer und deutscher Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist, in New York, am 23. Juli 1981.

Art. 1 — Artikel I ↗ RIS

Artikel I ZWECK UND AUFGABEN DES ZENTRUMS 1. Die Österreichische Bundesregierung (im nachfolgenden die „Regierung des Gastlandes” genannt), welche das Europäische Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung, das ursprünglich Europäische Zentrum für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der Sozialen Wohlfahrt hieß (im nachfolgenden „das Zentrum” genannt), in Wien eingerichtet hat, wird den Betrieb des Zentrums weiterhin unterstützen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen (im nachfolgenden “der Generalsekretär” genannt) wird an diesem Unternehmen mitwirken und wird sich bemühen, die Teilnahme und die Unterstützung der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, der Mitglieder der Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergiebehörde (im nachfolgenden die “anderen Regierungen” genannt) für den Betrieb des Zentrums zu gewinnen. 2. Zweck des Zentrums soll es sein, die Zusammenarbeit zwischen den Regierungen und den betreffenden Organisationen sowie anderen Institutionen in Europa auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt unter besonderer Berücksichtigung von Ausbildung und Forschung zu fördern. In dem Bemühen, dieses Ziel zu erreichen, soll das Z

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz