Deregulierung, aber richtig

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Einräumung von Privilegien und Immunitäten

· V · BGBl. Nr. 624/1982 · in Kraft seit 1980-09-01

12/02 Privilegien, Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Das Wiener Internationale Zentrum beherbergt weiterhin aktiv Büros mehrerer UN-Sonderorganisationen. Diese Verordnung stellt sicher, dass deren Mitarbeiter die ihnen nach Völkerrecht und bestehenden UN-Verträgen zustehenden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang wie vergleichbares UN-Personal erhalten. Österreich hat diese Verpflichtungen im Rahmen seiner Funktion als UN-Amtssitz bindend übernommen; die Verordnung bleibt operativ notwendig.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Einräumung von Privilegien und Immunitäten BGBl. Nr. 624/1982 01.09.1980 Verordnung der Bundesregierung vom 7. Dezember 1982 betreffend die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Bedienstete von im Wiener Internationalen Zentrum untergebrachten Büros von Spezialorganisationen der Vereinten Nationen StF: BGBl. Nr. 624/1982 Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 8 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Bediensteten einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen, die an einem mit Zustimmung der Österreichischen Bundesregierung im Wiener Internationalen Zentrum untergebrachten Büro dieser Spezialorganisation auf Grund eines Beschlusses der Organisation, der sie angehören, eine vorübergehende oder dauernde Tätigkeit in Österreich ausüben, werden Vorrechte und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den vergleichbaren Bediensteten der Vereinten Nationen auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt wurden.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1980 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz