Deregulierung, aber richtig

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Einräumung von Privilegien und Immunitäten

· V · BGBl. Nr. 514/1982 · in Kraft seit 1982-12-01

12/02 Privilegien, Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Als Sitz internationaler Organisationen ist Österreich völkerrechtlich verpflichtet, akkreditierten Einrichtungen wie dem Wiener Büro der Arabischen Liga diplomatische Grundprivilegien zu gewähren. Diese Verordnung setzt ein bilateral vereinbartes Gaststaatabkommen um und ist keine freiwillige Beschränkung österreichischer Hoheitsrechte, sondern deren völkerrechtlich gebotene Ausübung. Ohne sie wäre Österreich vertragsbrüchig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Liga der Arabischen Staaten und das Büro der Liga der Arabischen Staaten in Österreich (im folgenden “Büro” genannt) genießen Privilegien und Immunitäten nach Maßgabe dieser Verordnung.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Liga der Arabischen Staaten, soweit diese sich ausschließlich zum Zweck der Durchführung der Aufgaben des Büros in Österreich befinden, sind von der österreichischen Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, daß die Liga der Arabischen Staaten ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet hat.

§ 7 ↗ RIS

§ 7. (1) Der Leiter und die Angestellten des Büros, die dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten von der Liga der Arabischen Staaten notifiziert werden, genießen Privilegien und Immunitäten nach Maßgabe dieser Bestimmung. (2) Der Leiter des Büros, seine Gattin und seine minderjährigen Kinder, soweit alle diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind und soweit sie in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, genießen dieselben Privilegien und Immunitäten, wie sie Diplomaten, deren Gattinnen und minderjährigen Kindern gemäß den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (BGBl. Nr. 66/1966) zustehen. (3) Angestellte des Büros genießen, unbeschadet ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Privilegien und Immunitäten: (4) Angestellte des Büros, sofern sie weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind, genießen die folgenden Privilegien: (5) Der Leiter des Büros hat, sofern er weder österreichischer Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig ist, unter den gleichen Voraussetzungen Zugang zu den im Wiener Internationalen Zentrum eingerichteten “Commissary”, wie die im di

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz