Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

· Vertrag – OPEC · BGBl. Nr. 248/1982 · in Kraft seit 1982-05-10

19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Der OPEC-Fonds für internationale Entwicklung (OFID) hat seinen ständigen Amtssitz nach wie vor in Wien und ist aktiv tätig. Das Amtssitzabkommen wurde zuletzt 2020 aktualisiert und regelt die Unverletzlichkeit des Amtssitzes, Steuerbefreiungen, Immunitäten für Mitarbeiter und Streitbeilegung – völkerrechtlich notwendige Regelungen für jeden internationalen Amtssitz. Österreich ist als Gastgeberstaat vertraglich gebunden; eine Aufkündigung würde den Ruf Wiens als internationales Amtssitzland erheblich schädigen.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

19/20 Amtssitzabkommen ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM OPEC-FONDS FÜR INTERNATIONALE ENTWICKLUNG ÜBER DEN AMTSSITZ DES FONDS StF: BGBl. Nr. 248/1982 (NR: GP XV RV 814 AB 961 S. 104. BR: AB 2474 S. 419.) BGBl. III Nr. 94/2020 (NR: GP XXVII RV 5 AB 78 S. 34. BR: AB 10331 S. 907.) Deutsch, Englisch Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt. Die Ermächtigung zur Durchführung des in Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Notenwechsels wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 31 Absatz 1 am 10. Mai 1982 in Kraft getreten. Die Republik Österreich und der OPEC-Fonds für internationale Entwicklung, in dem Wunsche, ein Abkommen betreffend den Amtssitz des Fonds in Wien sowie über die Regelung der damit in Zusammenhang stehenden Fragen zu schließen, sind wie folgt übereingekommen: Das Ergänzungsabkommen zur Umschreibung des Amtssitzes, BGBl. Nr. 274/1983, wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert. e-rk3 09.10.2025 10000743 NOR11000745 N1198214659P

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Der Amtssitz von OFID (1) Der ständige Amtssitz von OFID gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 lit. m erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung und OFID befindet sich im Amtssitzbereich. (2) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die von OFID einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen. (3) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Preise unter deren Kontrolle stehen, ist OFID zu Preisen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze. Gaszufuhr, Stromzufuhr, Wasserzufuhr 27.04.2023 10000743 NOR40224391

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 Aufsicht und Verfügungsgewalt über den Amtssitz (1) Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereichs, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und der Verfügungsgewalt von OFID unterworfen ist. (2) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Artikel 4 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereichs die Gesetze der Republik Österreich. (3) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereichs gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen. 27.04.2023 10000743 NOR40224392

Art. 5 — Artikel 5 ↗ RIS

Artikel 5 Unverletzlichkeit des Amtssitzes (1) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein Funktionär oder Beamter der Republik Österreich noch irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Generaldirektors vermutet werden. (2) Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden. 27.04.2023 10000743 NOR40224394

Art. 31 — Artikel 31 ↗ RIS

Artikel 31 Inkrafttreten (1) Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch zwischen dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem hiefür durch Beschluß des Gouverneursrates gehörig bevollmächtigten Generaldirektor in Kraft. (2) Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder von OFID aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. (3) Die Auslegung dieses Abkommens hat im Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das darin besteht, OFID in die Lage zu versetzen, an seinem Amtssitz in der Republik Österreich die ihm gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und seiner Zweckbestimmung nachzukommen. ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Vertreter der Republik Österreich und von OFID dieses Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu Wien, am 21. April 1981 in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. 27.04.2023 10000743 NOR40224420

KI-Analyse · 2026-07-15 · 34 §§ im Datensatz