Deregulierung, aber richtig

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Entwicklungshilfe - Entwicklung Kühlschlachthof, Fleischhauerei (Cabo Verde)

· Vertrag – Cabo Verde · BGBl. Nr. 602/1982 · in Kraft seit 1983-01-01

19/18 Entwicklungshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen aus dem Jahr 1982 regelt ein einmaliges Entwicklungshilfeprojekt – den Bau eines Kühlschlachthofs auf Kap Verde samt Expertenentsendung, finanziert mit 4,9 Millionen Schilling. Das Projekt ist seit Jahrzehnten vollständig abgeschlossen: Gebäude gebaut, Ausrüstung geliefert, Experte längst zurückgekehrt. Die im Abkommen genannte Währung (Schilling) existiert seit 2002 nicht mehr. Das Abkommen hat keinerlei operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosKein Existenzgrund

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Bundeskanzler der Republik Österreich und Minister für ländliche Entwicklung der Republik Kap Verde haben ihren Wunsch zur Vertiefung der zwischen den beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und zur Verstärkung der technischen Zusammenarbeit zum Ausdruck gebracht und sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die Vertragsschließenden Teile führen das Projekt “Errichtung eines Kühlschlachthofes und einer Fleischhauerei auf der Staatsfarm Justino Lopez (Insel Santiago)” zur Verbesserung der Fleischversorgung der Republik Kap Verde durch. Die österreichische Seite gewährt zur Finanzierung der Durchführung des baulichen Teils des Projektes und der Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen eine Zuwendung von öS 4 910 000 (in Worten: viermillionenneunhundertzehntausend).

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Ein österreichisches Unternehmen wird mit der Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des technischen Teils des Projektes sowie mit der Durchführung von Schulungsmaßnahmen beauftragt. Die hiefür notwendigen Veranlassungen werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Republik Kap Verde und diesem Unternehmen im Rahmen einer eigenen Vereinbarung getroffen.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 Die zuständigen Behörden der Republik Österreich entsenden einen Experten in die Republik Kap Verde und kommen für die Bezahlung seiner Gehälter, Auslandszulagen, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie der Kranken- und Unfallversicherung auf.

Art. 8 ↗ RIS

Artikel 8 (1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt. (2) Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. (3) Bei Außerkrafttreten des Abkommens bleiben die Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach Beendigung der dem österreichischen Experten übertragenen Aufgaben in Kraft. Unterzeichnet in Praia am 14. Oktober 1982 in zwei Urschriften in französischer Sprache.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz